Bei den meisten Unternehmen ist die Nutzung eines Fahrzeuges für betriebliche Fahrten zwangsläufig notwendig, für Hausbesuche eines Arztes ist ein PKW zum Beispiel unverzichtbar. Hier stellt sich für Sie jedoch die Frage, ob der eigene PKW nun als Betriebsvermögen oder Privatvermögen anzusehen ist.
Sie müssen je nach der Zuordnung zu Ihrem betrieblichen oder privaten Bereich, die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen für ihre Gewinnermittlung beachten. Doch in welche Kategorie ist Ihr Fahrzeug einzuordnen? Im Folgenden werden Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten der Zuordnung Ihres Autos dargestellt. Wer sich nicht den kompletten Beitrag durchlesen will findet auf unserer Homepage ein kurzes Video zu diesem Thema: http://www.heiny-partner.de/blog/auto-arzt-steuerlich-absetzen
Unterscheidung von Betriebs- und Privatvermögen:
Der Begriff des Betriebsvermögens bezeichnet Wirtschaftsgüter wie z.B. Fahrzeuge oder Maschinen, die aufgrund ihrer Art und Funktion Ihrem Betrieb dienen. Dies sind bei einem Arzt zum Beispiel Untersuchungsgeräte, Patientenliegen oder die Ausstattung des Empfangsbereichs. Im Betriebsvermögen wird zudem noch zwischen dem sog. „notwendigen“ und „gewillkürtem“ Betriebsvermögen unterschieden – dazu im folgenden mehr. Zum Privatvermögen zählen im Umkehrschluss alle Wirtschaftsgüter, die nicht Ihrem Betriebsvermögen zugeordnet werden.
Der Gesetzgeber schreibt Ihnen als Unternehmer einen betrieblichen Mindestnutzungsanteil für ein Auto vor, um es als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln.
Zu dem notwendigen Betriebsvermögen zählt ein PKW, wenn dieser unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt wird. Dies bedeutet, dass die Nutzung im Unternehmen insgesamt mehr als 50% der gesamten Nutzung darstellt. Sobald die betriebliche Nutzung über der 50%-Grenze liegt, muss der PKW dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.
Dagegen besteht bei dem gewillkürte Betriebsvermögen ein Wahlrecht. Wird Ihr PKW zu mindestens 10% und höchstens 50% für Ihren Betrieb gebraucht, so handelt es sich um das gewillkürte Betriebsvermögen. Sie können dann selbst entscheiden, ob Sie das Fahrzeug dem Betrieb oder Ihrem privaten Vermögen zuordnen. Bei einem Großteil von Ärzten liegt der betriebliche Nutzungsanteil zwischen 10 – 50 Prozent vor, da ein Großteil der Patienten in den Praxen betreut wird und der Anteil von Fahrten zu Hausbesuchen und Privatfahrten ungefähr gleich hoch ist.
Soweit Sie Ihr Auto zu weniger als 10% für Ihre betrieblichen Zwecke fahren, ist es zwingend als Privatvermögen anzusehen. Das Fahrzeug gilt dann als betrieblich unangemessen.
Wie wird die prozentuale betriebliche Nutzung ermittelt?
Soweit nicht von Beginn der Fahrzeug-Nutzung eindeutig ist, zu wie viel Prozent Sie diesen für Ihre Praxis fahren werden, sollten Sie sich einen Überblick über Ihre privaten und betrieblichen Fahrten verschaffen. Am besten gelingt dies, indem Sie Aufzeichnungen über die Gesamtfahrtleistung und die betriebliche zurückgelegten Kilometer führen. Für eine Prognose der prozentualen Nutzung im Rahmen Ihrer Arzttätigkeit ist es ausreichend, wenn Sie diese Aufstellung für drei Monate führen. Daraufhin können Sie den betrieblichen Nutzungsanteil berechnen und den PKW entweder dem Betriebs- oder Privatvermögen zuordnen.
Beispiel: Sie beabsichtigen Ihren neu gekauften PKW nicht auf Strecken mit Ihrer Familie, sondern auch für Hausbesuche zu Ihren Patienten zu nutzen. Da Sie den betrieblichen Nutzungsanteil nicht eindeutig vorhersagen können, führen Sie für die ersten drei Monate Aufstellungen über Ihre Fahrten zu Hausbesuchen. Betrieblich haben Sie 2.000 km mit dem PKW zurückgelegt. Die gesamte Fahrtleistung der drei Monate beträgt 2.500 km.
Der berufliche Nutzungsanteil beträgt in den ersten drei Monaten demnach 80% (2.000 km betrieblich/ 2.500 km Gesamtfahrtleistung). Somit liegt der Nutzungsanteil für Ihre Praxis über 50%. Der PKW ist als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen und Ihrer Praxis zuzuordnen.
Abwandlung: Laut Aufstellung der ersten drei Monate sind Sie mit dem Fahrzeug 1000 km zu Hausbesuchen gefahren. Die gesamte Fahrleistung in dem Zeitraum beträgt 4.000 km.
Hier beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 25 %. Somit handelt es sich bei dem Auto um gewillkürtes Betriebsvermögen (mehr als 10% aber weniger als 50% betriebliche Nutzung). Sie haben nun ein Wahlrecht, ob Sie das Auto dem Betrieb oder Ihrer Praxis zuordnen möchten.
Folgen der Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen
Zuordnung zum Betriebsvermögen:
Sobald das Fahrzeug der Praxis zugeordnet wird – unabhängig davon ob gewillkürtes oder notwendiges Betriebsvermögen – gilt für die Gewinnermittlung und steuerliche Behandlung folgendes:
Die gesamten mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehenden Kosten stellen Ausgaben für Ihre Arzttätigkeit dar. Beachten Sie, dass alle Belege (Tankquittung, Reparatur, Abschreibung, TÜV etc.) aufbewahrt werden müssen.
Wird Ihr betrieblich zugeordnetes Fahrzeug auch für Privatfahrten (z.B. Familienfahrten, Fahrten Wohnung zur Arbeitsstätte) genutzt, sind alle Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig, obwohl die Privatfahrten nicht den betrieblichen Zwecken dienen. Aufgrund dessen müssen Sie einen Eigenverbrauch ermitteln. Dies ist notwendig, da Sie aufgrund der anteililigen privaten Fahrten eine Art Entnahme des Fahrzeuges außerhalb der ärztlichen Zwecke tätigen. Der Eigenverbrauch wird als (fiktive) Einnahme berücksichtigt, um die Kosten der Privatnutzung auszugleichen. Für die Ermittlung des Eigenverbrauches stehen Ihnen zwei Methoden zur Verfügung:
Die Pauschalierungsmethode: Mit der sog. 1%-Methode ermitteln Sie einen pauschalen Betrag pro Monat für Ihre Privatfahrten. Maßgebend für diese Berechnung ist der Bruttolistenneupreis Ihres Fahrzeuges zuzüglich Kosten der Sonderausstattung bei Erstzulassung des Fahrzeuges. Pro Monat wird 1% dieses Bruttolistenpreises als privater Anteil angesetzt d.h. für ein Jahr: 1% * Bruttolistenneupreis zzgl. Sonderausstattung * 12 Monate.
Beispiel: Sie möchten den Eigenverbrauch Ihres dem Betriebsvermögen zugeordneten PKW mit der pauschalen 1%Methode berechnen. Der PKW hat einen Bruttolistenneupreis von 35.000 €. Die Sonderausstattung kostete 5.000 €. Der PKW wird seit April 2015 in Ihrem Betrieb genutzt.
Der Eigenverbrauch beträgt damit: 1 % * 40.000 € * 9 Monate (April – Dezember 2015) = 3.600 €; Diese 3.600 € werden als fiktive Einnahmen in der Gewinnermittlung Ihres Unternehmens berücksichtigt.
Für Fahrten, die Sie zwischen der Wohnung und Ihrer Praxis zurücklegen, müssen Sie monatlich zudem 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer (einfache Entfernung) zusätzlich als Eigenverbrauch berechnen- d.h. 0,03 % * Bruttolistenpreis zzgl Sonderausstattung * Entfernungskilometer * Monate.
Fortführung des Beispiels: Ihre einfache Entfernung von der Wohnung zu Ihrer Firma beträgt 10 km. Der Bruttolistenneupreis zzgl. Sonderausstattung beträgt wie bei dem vorigen Beispiel 40.000 €.
Neben dem Pauschalbetrag von 3.600 € für das Jahr 2015 müssen Sie den Eigenverbrauch aufgrund der Fahrten zwischen Wohnung und Praxis ermitteln. Dieser beträgt 0,03 % * 40.000 € * 10 km * 9 Monate = 1.080 €; Insgesamt ist demnach ein Eigenverbrauch für das Jahr 2015 von 1.080 € + 3.600 €= 4.680 € als fiktive Einnahme aus Ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die Fahrtenbuchmethode: Alternativ können Sie auch ein Fahrtenbuch führen. Diese Aufzeichnungen geben den tatsächlichen und nicht den pauschal berechneten Eigenverbrauch wieder. Das Fahrtenbuch spiegelt Ihre ärztlich begründeten und privaten Fahrten wieder. Es muss lückenlos und ununterbrochen geführt werden. Sie müssen zeitnah den Kilometerstand am Anfang und Ende jeder Fahrt, das Reiseziel und Reisezweck sowie das Datum angeben. Das Fahrtenbuch sollte immer im Fahrzeug liegen, um gefahrene Kilometer sofort zu erfassen. Beachten Sie, dass die Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt werden müssen, da das Finanzamt diese Berechnungsmethode ansonsten nicht anerkennen wird. Aufgrund der Schweigepflicht als Arzt können bei Hausbesuchen die Namen der Patienten abgekürzt werden. Allerdings müssen aus einem Abkürzungsverzeichnis die tatsächlichen Namen ersichtlich sein.
Beispiel: Sie führen für Ihren betrieblich zugeordneten PKW ein Fahrtenbuch. Im Jahr 2014 haben Sie insgesamt 40.000 Kilometer zurückgelegt. Davon wurden 30.000 km aus ärztlichen Zwecken gefahren. Bei 10.000 km handelt es sich um Privatfahrten. Die gesamten PKW Kosten des Jahres 2014 (Tankrechnungen, Reparaturen, Abschreibung, TÜV etc.) betragen 10.000 €.
75 % der Fahrten erfolgten für Ihre ärztliche Tätigkeit (30.000 betr. Nutzung/40.000km Gesamtfahrtleistung). Die 2.500 € Kosten, die auf 25 % Privatfahrten entfallen, stellen in Ihrer Gewinnermittlung fiktive Einnahmen dar.
Mehr zu dem Thema „Fahrtenbuch“ können Sie in einem gesonderten Artikel ab der kommenden Woche lesen.
Haben Sie bereits Erfahrungen mit der Anerkennung des Fahrtenbuches seitens des Finanzamtes gemacht?
Welche Ermittlungsmethode ist besser?
Welche der beiden Berechnungsmethoden für Sie geeigneter ist, sollten Sie sich im Vorhinein überlegen. Am besten rechnen Sie beide Varianten durch. Schätzen Sie den betrieblichen Nutzungsanteil und die Jahreskosten für die Berechnung nach der Fahrtenbuchmethode und ermitteln Sie den Eigenanteil. Dagegen stellen Sie den Eigenverbrauch laut der pauschalen 1 % Methode.
Im obigen Beispiel ist die Fahrtenbuchmethode mit 2.500 € zu berücksichtigenden (fiktiven) Einnahmen deutlich günstiger als die Pauschalwertmethode mit 4.680 € Eigenverbrauch.
Haben Sie bereits die beiden Methoden für Ihren betrieblich genutzten PKW durchgerechnet und verglichen? Welche Methode ist die günstigere für Ihren Betrieb?
Zuordnung zum Privatvermögen:
Gehört der PKW zu Ihrem Privatvermögen, so können Sie lediglich die Kosten des Fahrzeuges als Betriebsausgaben pauschal berücksichtigen, die durch Ihre betrieblichen Fahrten entstanden sind. Pro gefahrenem Kilometer können dann nur 0,30 € als Betriebsausgabe angesetzt werden. Hierfür ist es generelle ebenfalls zu empfehlen, ein Fahrtenbuch über betriebliche Fahrten zu führen.
Beachten Sie außerdem: Nur wenn das Fahrzeug Ihrer Praxis bzw. ärztlichen Tätigkeit zugeordnet ist, können Sie aus dem PKW-Kauf die Vorsteuern (die von Ihnen an den Händler gezahlte Mehrwertsteuer) vom Finanzamt zurückverlangen. Auch für die gezahlte Mehrwertsteuer aufgrund von Reparaturen oder Tankfüllungen steht Ihnen eine Erstattung der Vorsteuer für den betrieblichen Anteil zu. Aber: Die Vorsteuererstattung gilt nur, wenn Sie kein Kleinunternehmen sind, sondern Ihre Umsätze selbst ebenfalls mit 7% oder 19 % Mehrwertsteuer versteuern.
Alles in allem lässt sich festhalten, dass die Berücksichtigung und Ermittlung eines PKWs im Betriebsvermögen nicht so einfach ist. In den meisten Fällen ist es sehr sinnvoll die zwei Varianten im Vorhinein durchzurechnen und zu vergleichen. Denken Sie allerdings daran, dass sie bei der Fahrtenbuchmethode direkt vor und nach jeder Fahrt ausfüllen müssen und die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches oftmals genauestens durch das Finanzamt überprüft wird.
Haben Sie Fragen zu der Berechnung des Eigenverbrauches oder welche Methode in Ihrem Fall die bessere ist? Hinterlassen Sie gerne Ihre Kommentare und Fragen unter diesem Artikel!