Was bedeutet „selbständig“ und „nichtselbständig tätig“ und welche Unterschiede ergeben sich bei der Besteuerung der Selbständigkeit oder eines festen Beschäftigungsverhältnisses sowie bei einer nebenberuflichen Zusatztätigkeit? Finden Sie hier konkrete Tipps, um als Arzt Steuern zu sparen.
Für fast jeden Berufszweig – sei es die Arbeit eines Arztes, Wissenschaftlers oder eines Therapeuten – gibt es mehrere Möglichkeiten der Art der Berufsausübung. Die jeweilige Tätigkeit kann sowohl selbständig ausgeführt werden, wobei Sie sozusagen Ihr eigener Chef sind und auf Ihren eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, als auch im Rahmen von einem sog. weisungsgebunden Arbeitsverhältnis als Angestellter. Der folgende Beitrag soll Ihnen die Unterscheidung, ob und wann ein Beschäftigungsverhältnis oder eine Selbständigkeit vorliegt und wie diese besteuert werden, erläutern.
Unterscheidung zwischen Selbständigkeit und Arbeitnehmerverhältnis
Um die Frage der Besteuerung Ihrer Einkünfte zu beantworten, muss zuerst abgeklärt werden, ob Sie als Arzt selbständig tätig sind oder in einem Angestelltenverhältnis arbeiten. Unter einer selbständigen Tätigkeit fasst der Gesetzgeber folgende Merkmale zusammen:
Vor allem lässt sich die selbständige Ausübung eines ärztlichen Berufes daran erkennen, inwieweit Sie eine eigene Entscheidungsmacht und eigenverantwortliche Arbeitsleistung innehaben. Eine Nichtselbständigkeit (als Arbeitnehmer/Angestellter) besteht, wenn die o.g. Voraussetzungen einer Selbständigkeit nicht erfüllt werden.
Merkmale eines Angestelltenverhältnisses sind insbesondere die Weisungsgebundenheit an Ihren Arbeitgeber (Entscheidungen bezüglich Ihrer Tätigkeit von Ihrem Arbeitgeber sind für Sie bindend). Außerdem deuten Regelungen über feste Arbeitszeiten und Urlaubstage sowie Anspruch auf Urlaubs/Weihnachtsgeld oder andere soziale Leistungen und Überstundenvergütung auf ein Arbeitnehmerverhältnis hin.
Wenn Sie noch am Anfang Ihrer Karriere stehen und sich noch nicht entschieden haben welche Praxisform die richtige für Sie ist, können wir Ihnen folgenden Beitrag von uns empfehlen: Einzel- oder Gemeinschaftspraxis: Treffen Sie die richtige Wahl! In diesem Beitrag gehen wir auf verschiedene Praxisformen (Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis, Gemeinschaftspraxis mit Job-Sharing, medizinisches Versorgungszentrum) ein und erklären deren Vor- und Nachteile inklusive steuerlicher Betrachtung.Abgrenzung der Selbstständigkeit oder Arbeitnehmertätigkeit am Beispiel eines ArztesAls Arzt versteht das Finanzamt die Betätigung aufgrund von eigenen Fachkenntnissen im Bereich der Heilkunde zur Vorbeugung, Feststellung und Behandlung von Krankheiten auf wissenschaftlichen/medizinischen Gebieten sowie arztähnliche Berufe wie die eines Heilpraktikers oder Physiotherapeuten.
Handelt es sich bei Ihrer Berufsausübung nur um eine „entfernte“ medizinische Tätigkeit, sollten Sie vorab mit Ihrem Steuerberater und dem Finanzamt klären, inwieweit Sie selbständig in einem Heilberuf agieren. Wenn das Finanzamt zu dem Ergebnis kommt, dass Ihre Arbeit nicht unter die eines arztähnlichen Berufes fällt, so sind Sie nicht selbständig, sondern gewerblich tätig. Dies kann zu einer Buchführungs- und auch Gewerbesteuerpflicht (d.h. zusätzliche Steuerlast für Sie) führen. Mehr hierzu finden Sie in unserem Beitrag "Kann ich als Arzt Freiberufler und Gewerbetreibender gleichzeitig sein?"Sind Sie als Facharzt in Ihrer eigenen Praxis allein oder mit mehreren Kollegen im Zusammenschluss tätig, so handeln Sie eigenverantwortlich, nachhaltig und somit selbständig. In solchen Fällen ist eine Abgrenzung zu einem Angestelltenverhältnis nicht notwendig. Ebenfalls ergeben sich keine Schwierigkeiten bei der Beurteilung einer nichtselbständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer, wenn Sie aufgrund eines Anstellungsvertrags z.B. bei einem Krankenhaus mit Urlaubsanspruch, Gehaltsregelung etc. als Krankenhausarzt arbeiten.Allerdings besteht gerade bei dem medizinischen Berufe eines Arztes oftmals eine Art Weisungsgebundenheit zu bestimmten Institutionen wie der Bundeswehr oder Betrieben/Ämtern (z.B. als Bundewehrarzt, Knappschafts- und Betriebsarzt, Gesundheitsamt etc.), wenn Sie als Vertragsarzt für diese tätig werden. Der Gesetzgeber geht hier jedoch – trotz des Vertrages und einer bestimmten Abhängigkeit – von einer selbständigen Tätigkeit aus, da Sie weiterhin auf eigene Rechnung grundsätzlich eigenverantwortlich tätig werden.Als Krankenhaus- und Assistenzarzt sind Sie – wie bereits erwähnt – nichtselbständig tätig, soweit Sie Patienten des Krankenhauses gegen ein festes Gehalt behandeln. Wenn Sie jedoch neben der Tätigkeit im Krankenhaus noch eine eigene Praxis betreiben, so sind diese beiden Aufgabenfelder getrennt voneinander zu beurteilen. Als Krankenhausarzt sind Sie nichtselbständig, als eigenverantwortlicher Praxisarzt selbständig tätig.Nebenberufliche ZusatztätigkeitenOftmals ist es gerade in fachspezifischen Berufen der Fall, dass neben der hauptberuflichen Tätigkeit zusätzliche Leistungen nebenberuflich erbracht werden. Die zusätzliche Tätigkeit ist dann getrennt von der hauptberuflichen Arbeit anzusehen und es müssen jeweils getrennte Gewinnermittlungen geführt werden.Beispiel 1:
Wenn Sie als Facharzt neben der hauptberuflichen Tätigkeit in Ihrer Praxis zusätzlich „nebenbei“ schriftstellerisch oder vortragend selbständig tätig werden, indem Sie Fachaufsätze oder Gutachten schreiben oder auf Medizinertagungen vortragen, so handelt es sich um zwei getrennte Tätigkeiten. Als Facharzt in Ihrer Praxis sind Sie selbständig tätig; hierfür ist eine Gewinnermittlung zu erstellen. Für die nebenberufliche Ausübung ist getrennt ebenfalls eine Gewinnermittlung zu erstellen.Beispiel 2:
Sie sind als Krankenhausarzt gegen ein festes Gehalt beschäftigt. Nebenberuflich schreiben Sie Aufsätze für medizinische Fachzeitschriften. Pro Beitrag erhalten Sie ein Honorar. Als Krankenhausarzt sind Sie angestellt und somit nichtselbständig tätig. Sie werden diesbezüglich im Rahmen der Lohnsteuer besteuert. Die zusätzliche, schriftstellerische Betätigung ist als selbständige Tätigkeit anzusehen. Hierfür ist eine Gewinnermittlung zu erstellen, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt wird.
Bei nebenberuflichen Zusatztätigkeiten sollten Sie sich außerdem darüber informieren, ob die Kleinunternehmerregelung auf Sie zutreffen kann. Mehr hierzu finden Sie in unserem Beitrag "Kann ein Arzt Kleinunternehmer sein?"
Besteuerung der verschiedenen TätigkeitsartenDurch die Abgrenzung, inwieweit Ihre Berufsausübung bestimmte Merkmale erfüllt und Sie somit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses agieren, entscheidet sich auch die Besteuerung Ihrer Einnahmen. Nichtselbständige Tätigkeit – LohnversteuerungGrundsätzlich gilt bei einem Arbeitnehmerverhältnis, dass die Besteuerung des Gehaltes durch den Lohnsteuerabzug erfolgt. Durch Kosten, die Ihnen aufgrund der nichtselbständigen Tätigkeit anfallen – wie z.B. Fahrtkosten von Ihrer Wohnung zum Arbeitsort, Ausgaben für Arbeitsmittel, Arbeitskleidung etc. – können Sie sog. Werbungskosten von den Lohneinnahmen absetzen.
Je nachdem, in welcher Höhe Ihnen Werbungskosten entstanden sind, mindern diese Ausgaben Ihre bisher auf die Bruttoeinnahmen abgeführte Lohnsteuer, sodass Sie gegebenenfalls sogar eine Steuererstattung erhalten können. Beachten Sie, dass alle Belege von berufsnotwendigen Anschaffungen für Ihre Tätigkeit aufbewahrt werden müssen. Außerdem ist zu bedenken, dass je nach Wahl der Lohnsteuerklasse sich allerdings auch Steuernachzahlungen für Sie ergeben können. Mehr zu dem Thema der Steuerklassenwahl finden Sie hier.Grundsätzlich ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei Einkünften ausschließlich aus einer nichtselbständigen Tätigkeit freiwillig. Die Einnahmen und Werbungskosten werden in der Anlage N (Nichtselbständige Tätigkeit) in der Einkommensteuererklärung angegeben. Je nachdem, welche Steuerklasse Sie jedoch für die Arbeitslohnversteuerung gewählt haben und inwieweit noch weitere Einkünfte aus selbständiger, gewerblicher oder Vermietungstätigkeit erzielt werden, kann eine Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtend sein. Gerne können Sie Fragen zur Versteuerung Ihres Arbeitslohnes als Arzt und der Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung unter diesem Beitrag stellen.Besteuerung durch persönlichen Steuersatz bei selbständiger TätigkeitBetreiben Sie als Arzt eine eigene Praxis und sind somit selbständig tätig, erhalten Sie keinen Lohn, sondern profitieren vom Gewinn aus der Praxis.
Als selbständiger Arzt müssen Sie eine Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) erstellen, in der Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben für die Praxis gegenüberstellen und somit einen Gewinn/Verlust errechnen. Dieser ermittelte Gewinn (oder Verlust) ist auch für die Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben. Wie genau das funktioniert und worauf Sie achten müssen lesen Sie in unserem Beitrag Wie ermittle ich meinen Gewinn als Arzt?"
Die Höhe Ihrer persönlichen Einkommensteuer ist abhängig von Ihrem Gewinn. Da der persönliche Steuersatz progressiv steigt, zahlen Sie eine höhere Einkommensteuer je höher Ihr Gewinn ist. Umso wichtiger ist es deshalb für Sie, je nach Einnahmen aus Ihrer Selbständigkeit, auch über Betriebsausgaben (wie z.B. das steuerliche Absetzen Ihres PKW) und mögliche Investitionen nachzudenken, die Ihren Gewinn und damit auch Ihre Steuerlast mindern. Mehr zum Thema Investitionen finden Sie in unserem Beitrag: "Investitionsabzugsbetrag - Was ist das? Wann kann ich das nutzen?"
Als selbstständig tätiger Arzt sind Sie übrigens zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet. Gleiches gilt auch für die Ausübung einer nebenberuflichen Arbeit. Einnahmen und Ausgaben müssen auch hier in einer Gewinnermittlung kenntlich gemacht und im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Wie bei der hauptberuflichen Selbständigkeit gilt auch bei dem zusätzlichen Job: Je höher Ihr Gewinn, desto höher die (progressiv) Steuerlast.Fazit:
Vorangehend ist wichtig, dass Sie die Art Ihrer Tätigkeit – selbständig, gewerblich, nichtselbständig – bestimmen und die damit verbundenen Aufzeichnungspflichten (z.B. Gewinnermittlung) beachten.
Außerdem sollten Sie bedenken, dass Sie sowohl bei der nichtselbständigen Arbeit Werbungskosten als auch bei der selbständigen Tätigkeit Betriebsausgaben zur Gewinnminderung absetzen können und dadurch Ihre Steuerlast mindern. Bei hohem Gewinn aus Ihrer selbständigen Tätigkeit sollten Sie mit Ihrem Steuerberater Möglichkeiten über zusätzlichen Betriebsausgaben durch Anschaffungen o.Ä. durchgehen. Oftmals lohnen sich Investitionen und dadurch verbundene Ausgaben für Ihre Praxis, um Ihre Steuerbelastung deutlich zu reduzieren.
Ergänzender Hinweis:
Bei Nebentätigkeiten eines selbständigen Arztes sollte stets ein Steuerberater konsultiert werden, da hier nicht nur die Umsatzsteuer(last) sondern auch die mögliche Vorsteuer als positives Element von Bedeutung sein können.
Die größte “Bedrohung” stellt aber hier die so genannte Infektionstheorie dar. Es muss stets darauf geachtet werden, dass nebengewerbliche Tätigkeiten nicht die freiberuflichen infizieren und dadurch auch diese der Gewerbesteuer unterliegen.
Wenn Sie sich für weitere steuerliche Themen intereessieren, die für Sie als Artz relvant sind, werfen Sie doch einfach einen Blick in unser Online-Magazin: Online Magazin Kanzlei Heiny und Partner.