Früher waren ärztliche Leistungen grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit, heute gilt dies jedoch nicht mehr. Gerade bei den sogenannten individuellen Gesundheitsleistungen, den IGeL, die nicht im Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung auftauchen, kommt es diesbezüglich immer wieder zu Unklarheiten. Was Sie wissen und worauf Sie achten müssen erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag.
Eine der am häufigsten gestellten Fragen daher zuerst:
Was passiert, wenn für IGeL keine Umsatzsteuer gezahlt wurde?
Aufgrund der Unklarheiten vernachlässigen Ärzte häufig das Abführen der Umsatzsteuer bei IGeL-Angeboten. Das kann spätestens bei einer Betriebsprüfung schwerwiegende Konsequenzen haben: Denn dabei handelt es sich um Steuerhinterziehung, die im schlimmsten Fall die Approbation kosten kann.
Ein Betriebsprüfer kann bei der betrieblichen Prüfung einer Praxis kontrollieren, ob die schriftliche Erfassung und Abrechnung der IGeL ausreichend ist und ob sie beispielsweise in einem angemessen Verhältnis zu der getätigten Werbung für IGeL-Produkte oder zu den Investitionskosten für medizinische Geräte für IGeL stehen. Tut sie das seiner Meinung nach nicht, kann er eine Zuschätzung vornehmen.
Wenn dabei der Verdacht auf Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung wegen nicht erklärter Einnahme aus IGeL aufkommt, wird dies dem Finanzamt und der Steuerfahndung mitgeteilt. Hohe Rückzahlungsbeträge und ein Steuerstrafverfahren mit gegebenenfalls berufsrechtlichen Konsequenzen können die Folge sein.
Der Verlust der Approbation ist dabei nicht zwingend davon abhängig, ob auch eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erfolgt ist. Laut der Bundesärzteverordnung kann es auch zum Verlust der Approbation kommen, wenn sich ein Arzt der Ausübung des ärztlichen Berufes als unwürdig oder unzuverlässig erwiesen hat. Konkret bedeutet das, dass es auch bei einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung, die eine wirksame Strafbefreiung zur Folge hat, zu einem Verlust der Approbation kommen kann.
Kontrollieren Sie daher regelmäßig selbst, ob Sie für Ihre erbrachten ärztlichen Leistungen Umsatzsteuer zahlen müssen oder nicht. Sie können sich dabei an Folgendem orientieren:
Welche medizinischen Leistungen sind umsatzsteuerfrei?
Normalerweise sind ärztliche Behandlungen steuerfrei, weswegen Sie auf Ihren Rechnungen auch keine Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) von 19% ausweisen müssen. Das betrifft alle kurativen Leistungen, das heißt Behandlungen, bei denen das therapeutische Ziel im Vordergrund steht.
Umsatzsteuerpflichtig sind demnach alle Leistungen, bei denen andere Ziele verfolgt werden. Als klassisches Beispiel werden hierbei oft plastische Operationen angeführt, die allein aus ästhetischen Gründen erfolgen, aber auch Leistungen im Zusammenhang mit Empfängnisverhütung, wenn die Patientin über 21 Jahre alt ist. Diese Leistungen müssen daher mit der Umsatzsteuer berechnet werden, die an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Häufig sind das auch die Leistungen, die nicht von einer Krankenkasse übernommen werden.
Bei IGel-Leistungen ist hier jedoch Vorsicht geboten: Nicht alle Behandlungen, die von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen werden, sind automatisch umsatzsteuerfrei. Umgekehrt bedeutet eine Ablehnung der Kostenübernahme auch nicht automatisch, dass eine Umsatzsteuerpflicht für Sie besteht.
Allein das Ziel der Behandlung ist entscheidend, das im Zweifelsfall von Ihrem Finanzamt festgelegt werden wird. Um bei einer Betriebsprüfung keine böse Überraschung zu erleben, ist es in einem grenzwertigen Fall am besten, wenn Sie das zuständige Finanzamt um eine verbindliche Aussage für Ihren Fall bitten.
Auch wenn Sie sich sicher sind, dass Ihre Behandlung ein therapeutisches Ziel verfolgt und somit umsatzsteuerfrei ist: Dokumentieren Sie dies! Denn:
Wer muss nachweisen, dass die Behandlung umsatzsteuerfrei ist?
Sie als derjenige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, muss auch den Nachweis darüber erbringen. Das bedeutet für Sie konkret, dass Sie die medizinische Indikation für jeden Einzelfall nachvollziehbar dokumentieren müssen.
Wenn Sie dies nicht möchten oder sich auf Ihre ärztliche Schweigepflicht berufen, müssen Sie in diesen Fällen Umsatzsteuer entrichten.
Was muss bei IGeL noch beachten werden?
Bei Leistungen außerhalb des Abrechnungssystems der gesetzlichen Krankenversicherungen, um die es sich bei den iGel-Leistungen handelt, müssen Sie zum Einen bestimmte Aufzeichnungspflichten zu steuerlichen Zwecken erfüllen.
Zum Anderen bedarf es bei jeder Leistung, die nicht in dem GKV-Leistungskatalog enthalten ist, einen schriftlichen Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und dem Patienten. Außerdem muss immer eine Rechnung geschrieben und ein Beleg ausgestellt werden.
Übrigens: Bei Behandlungen, für welche Sie Umsatzsteuer zahlen müssen, können Sie auch den Vorsteuerabzug nutzen.
Fazit
IGeL-Produkte können – abhängig vom jeweiligen Fachgebiet – einen großen Teil des Umsatzes einer Arztpraxis machen. Vergewissern Sie sich besonders deshalb immer, für welche Behandlungen Sie Umsatzsteuer entrichten müssen und welche davon befreit sind.
Kontaktieren Sie im Zweifelsfall das zuständige Finanzamt oder Ihren Steuerberater, um nicht wegen Steuerhinterziehung belangt werden zu können.
Haben Sie noch Fragen oder Anmerkungen zu steuerrechtlichen Themen rund um den Arztberuf? Hinterlassen Sie mir gerne einen Kommentar!