Die Problematik der drei Todesfälle bei einem Heilpraktiker in einer alternativen Krebsklinik nahe der niederländischen Grenze unter Anwendung des Präparates „3-Bromopyruvat“ als experimentelle allopathische Chemotherapie von Krebskranken ist nicht – wie irrtümlich von medizin- und bildungsfremden Kreisen in Gesundheitswesen und Jurisprudenz angenommen – die Homöopathie.
Die Homöopathie als Behandlungsmethode bezieht sich in der Regel auf Krankheiten, Gesundheits- und Befindlichkeitsstörungen, die mit oder ohne Therapie auch spontan von selbst ausheilen können. Unter diesem „Schutzschirm“ ist und bleibt diese „besondere Therapierichtung“ (SGB V) in der Bevölkerung beliebt und wird meist unproblematisch und unkritisch betrachtet.
Völlige Überschätzung der eigenen Fähigkeiten
Das Hauptproblem bei dem onkologischen Sterbedrama in NRW sind übermotivierte, in „illusionärer Verkennung“ ihrer Fähigkeiten und Begrenzungen ebenso invasiv und interventionell wie notfallmedizinisch inkompetent arbeitende Heilpraktiker gewesen. Dabei sollte eigentlich gelten: Alle – inklusiver der Ärzteschaft – sollten ihre professionellen Grenzen kennen!
Geschützt werden hier Heilpraktiker-Scharlatane, die es im Übrigen unter Ärzten ebenfalls geben kann, durch eine weltweit einmalige juristische Fiktivkonstruktion: Akademisch grundlagen-orientiert, pathophysiologisch, klinisch und in der Praxis ausgebildete Ärzte werden mit „Erfahrungsheilern“ ohne wissenschaftlich fundierte Ausbildung nahezu gleichgestellt.
Entwertung der ärztlichen Ausbildung
Darum ist das Heilpraktikergesetz als „HeilprG“ einfach nur würdelos! Es entwertet Abitur und Vollstudium Humanmedizin, PJ und klinische Fachausbildung. Es zieht die Befähigung zur Ausübung der Heilkunde als sogenannte „Heilkunde-Erlaubnis“ und „Heilkunde-Privileg“ ins Lächerliche.
Das kann man auch billiger haben: Einfach den „Heilpraktiker“ ohne zusätzliche Berufsausbildung machen! Dann kann man sich nach Herzenslust an Patienten als freiwilligen Versuchskaninchen austoben; wird damit jedoch genauso entwertet.
Hilfe aus dem Ministerium
Und wer hilft einem dabei, ohne störende Ausbildungshürden, ohne lästiges Arztregister, Bundes- und Landesärztekammern, Weiterbildungs- und Fortbildungspflichten, Berufsordnungen bzw. weitere staatliche Kontroll- und Aufsichtsbehörden? Ein völlig unbedarftes „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ mit einem geradezu „bahnbrechenden“ Heilpraktikergesetz von 1939, das auch noch auch noch weitschweifig und kommentarlos im Internet präsentiert wird:
„Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz), HeilprG, Ausfertigungsdatum: 17.02.1939
„Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist“.
[...]
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“.
§ 2 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft ... erhalten.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
§ 3 Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
§ 4 und § 5 Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 5a (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§ 6 (1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2)Eingangsformel
§ 7 Der Reichsminister des Innern erläßt ... die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 8 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.“
Juristische Nazi-Propaganda im 21. Jahrhundert?
Das ist nicht nur übelste juristische Nazi-Propaganda einer demokratisch gewählten Deutschen Bundesregierung des 21. Jahrhunderts. Das ist auch ein Schlag ins Gesicht aller staatsexaminierten Ärzte, die auf hohem professionellen Standard ihre ärztliche Profession ausüben. Es entwertet ihre universitäre, theoretisch und praktisch orientierte, klinische und ambulante, wissenschaftliche und versorgungsmedizinische Ausbildung und beschädigt die rechtliche Bedeutung der Erteilung einer Heilkunde-Erlaubnis mit sogenannter „Bestallung“.
Und dies vor dem Hintergrund, dass ein HeilprG auch noch unter „Sieg Heil“-Rufen von Nazi-Schergen, die damit die Ausrottung und Vertreibung von jüdischen Ärzten und jüdischen Patienten bejubelten, verabschiedet wurde.
Der Deutschen Reichsregierung fehlten Ärzte an allen Ecken und Enden, die wenigen weiblichen wurden meistens gar nicht für voll genommen: An den Kriegsfronten, in den Lazaretten, in den Akutkliniken, in den Praxen in Stadt und Land.
Das ist die eigentliche Enstehungsgeschichte dieses würdelosen und schändlichen Heilpraktiker-Gesetzes!