So fiel mir ein DocMorris-Prospekt in die Hände: Einem Versandkarton einer bekannten Elektronik-Kette, bei der es noch meine Praxis-Leuchtmittel gibt, lag er bei. Denn als vertragsärztlich niedergelassener Haus- oder Facharzt gehört man eher nicht zur 'DOMO'-Zielgruppe. So konnte ich mit Erstaunen lesen, mit welchen Tricks und Kniffen die Geschäftsführung wirbt, um potenzielle Kunden anzulocken.
"AB SOFORT KOMMT MEINE APOTHEKE ZU MIR NACH HAUSE"...
steht da. Komisch, eine ganze Apotheke in so einem kleinen Lieferkarton? Wie soll das gehen? Und warum braucht unsere Ärztehaus-Apotheke dann so viel Platz?
"Garantiert 2,50 € Bonus pro Packung, bis zu 15 € pro Rezept sichern, zusätzlich 5 € Gutschein für Neukunden" wird da versprochen. Auf der Innenseite ist dann einschränkend von..."bis zum 31.07.2017...zusätzlich eine Extra-Ersparnis von 5 €" die Rede. Eine Ersparnis ist allerdings weniger als ein echter Gutschein. Ersteres setzt ja einen höheren Bestellwert voraus, um etwas sparen zu können.
"Milchmädchenrechnung"?
Die "Milchmädchenrechnung" folgt auf dem Fuße: Ein Musterrezept der Krankenkasse Musterstadt führt für Max Mustermann, geb. 1.1.1971 als Familienversicherter (?) mit Status 3 u.a. Hustensaft 75 ml N1 und Hautcreme 100 g N3 auf. Beides als GKV-KASSENREZEPT gar nicht möglich. Gleichzeitig wird aber ein 3er-Kassenrezept vorgerechnet, bei dem eine fiktive Ersparnis von 10 € nur dadurch möglich ist, indem eines der 3 ärztlichen Medikamenten-Verordnungen unüblicherweise doppelt gerechnet wird. So kommt man allerdings niemals auf die großspurig eingangs versprochene Behauptung: "bis zu 15 € pro Rezept sichern"!?
Kritische Einschätzung
Aber so einfach geht es nicht, einen fairen Wettbewerb und neu hinzugetretene, verschärfte Rechtsbestimmungen zu umgehen: 5 € für den Neukunden springen zu lassen, wäre m. E. ein Verstoß gegen die Apotheken-Betriebsordnung, unlauterer Wettbewerb, unzulässige Rabattgewährung und sogar möglicherweise versuchte Bestechung und Bestechlichkeit nach den Paragrafen 299a und 299b StGB obendrein, nur um einen Neukunden an den Geschäftsbetrieb zu binden. Danach wurde der EuGH aber gar nicht erst gefragt. Politik, Apotheken-Verbände, Rechtsaufsicht haben seitdem "geschlafen" und die DocMorris-Prospekte nie wirklich auf weitere Rechtsverstöße hin geprüft und ggf. geahndet. Da wäre einfach mehr Zivilcourage gefragt.
Glossar:
1. "Kernstück des nun beschlossene Gesetzes sind die beiden neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (Paragrafen 299a und 299b StGB). Sie erfassen Verhaltensweisen, bei denen Vorteile dafür gewährt werden, dass ein Angehöriger eines Heilberufs bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, beim Bezug bestimmter Arznei- oder Hilfsmittel oder bestimmter Medizinprodukte oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen Anbieter dieser Leistungen im Wettbewerb unlauter bevorzugt. Die Straftatbestände erfassen alle Heilberufsgruppen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Sie unterscheiden insbesondere nicht zwischen der privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung." (Pressemitteilung vom 14.4.2016) https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/04142016_BT_Korruption_Gesundheitswesen.html
2. Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneien in Deutschland verstößt gegen den freien Warenverkehr. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg nach fast 10-jährigem Rechtsstreit durch alle Instanzen entschieden (Urt. v. 19.10.2016, Az. C-148/15). Das Urteil betrifft unmittelbar nur ausländische Internet-Apotheken wie z.B. DocMorris, die mittelbar an dem Verfahren vor dem EuGH beteiligt waren. http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-urteil-c1485-preisbindung-medikamente-arzneimittel-deutschland-gekippt-versandhandel-1/ A l l e anderen rechtlichen Aspekte, die ich in meinem Blog-Beitrag aufführe, wurden vom EuGH nicht berücksichtigt, weil diese gar nicht Gegenstand der juristischen Auseinandersetzung, bzw. wie die Paragrafen 299a und 299b erst später hinzugekommen waren.
Repros im Text: Copyright Praxis Dr. Schätzler