Vor einien Wochen haben wir in unserer psychosomatischen Reha-Klinik eine Frau Y. aufgenommen. Eine türkischstämmige Mitbürgerin, die seit ca. 40 Jahren in Deutschland lebt. Ihr türkischer, oder zumindest türkisch sprechender, Arzt hat ihren Reha-Antrag ausgefüllt und ihr hinreichende Kommunikationsfähigkeiten für die psychotherapeutische Reha attestiert.
Der Einweisungsgrund war eine Somatoforme Schmerzstörung(F45.41) mit langjährigen Krankschreibungen und einem Widerspruchsverfahren vor dem Sozialgericht. Wir konnten mit Frau Y. leider nicht hinreichend kommunizieren – geschweige denn Reha-Ziele festlegen. Wir verstehen einfach zu schlecht türkisch. Oder arabisch. Oder eine andere Sprache, die sie sprechen und verstehen könnte.
Da eine medizinische psychosomatische Reha aber irgendwie auf das Verstehen und die verbale Kommunikation setzt, haben wir die Reha sofort wieder beendet und im Entlassungsbericht eine Aufnahme in einer Abteilung mit Schwerpunkt für interkulturelle Psychosomatik bzw. mit türkisch sprechenden Therapeuten vorgeschlagen. Die es ja gibt. So weit, so gut. Nun erreichte mich wenig später die Beschwerde einer Organisation, die auf dem Briefkopf drei türkisch klingende Namen hat. Darin hieß es, ich würde eine ausländische Mitbürgerin aktiv diskriminieren, weil ich sie nach Hause geschickt habe. Es sei ja klar gewesen, dass sie schlechter deutsch als türkisch sprechen würde. Die arme Frau habe unnötige Reisekosten gehabt (die übrigens von der Rentenversicherung übernommen werden). Und habe sich außerdem quasi von mir und meinen Mitarbeitern diskriminiert gefühlt.
Ich finde nicht, dass ich mich der Patientin gegenüber diskriminierend verhalten habe, sondern ich habe die Entscheidung gegen die Behandlung und für die Patientin getroffen.
Aus Sicht der Beschwerdeführer müsste ich jetzt wohl jede Sprache lernen und dafür sorgen, dass jeder Patient, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, in unserer psychosomatischen Einrichtung versorgt werden kann. Weil es sich sonst um Ausgrenzung und Einschränkung der Wahlfreiheit handelt?