Quizfrage für Ärzte: Ich habe den Verdacht, dass mein Patient an Morbus Chron leidet. Bis zu seiner Entlassung bestätigt sich dieser Verdacht nicht. Ich habe unzählige Untersuchungen durchgeführt, um meine Vermutung zu überprüfen. Darf ich nun eine Verdachtsdiagnose kodieren?
Die Verdachtsdiagnose – ein verbaler Kampf mit den Ärzten, der beinahe täglich stattfindet. Manchmal nervt diese Auseinandersetzung gewaltig.
In den Deutschen Kodierrichtlinien, also in unserer Abrechnungsbibel, steht Folgendes: Bei Entlassung des Patienten nach Hause darf eine Verdachtsdiagnose nur dann kodiert werden, wenn eine Behandlung vorgenommen wurde, die sich ganz speziell auf diese Verdachtsdiagnose bezieht. Eine Verdachtsdiagnose darf nicht kodiert werden, wenn die Behandlung nur in Bezug auf die Symptome stattgefunden hat.
Das heißt, ich nehme Patient XY auf wegen Verdacht auf akute Irgendwas, diagnostiziere rauf und runter und huch, kann immer noch nicht sagen, ob es das akute Irgendwas ist oder nicht. Beliebt ist zum Beispiel Morbus Crohn.
Ich schreibe also pflichtgemäß und ordentlich in meinen Arztbrief, wegen „V. a. Morbus Crohn wurde Kolo und Histo etc., Verdacht nicht wirklich bestätigt, also Bitte um weitere Ileoskoloskopie mit Biopsie“.
So. Und nun?
Nichts.
Logisch, weil ich nicht sicher bin, therapiere ich auch nicht. Und das darf ich als Arzt gerne überall reinschreiben, nur abrechnen darf ich es eben nicht. Und ich darf mich auch nicht aufregen, wenn mir 1.500 Euro gestrichen werden, weil es keine therapeutischen Konsequenz gab.
Und für alle, die sich jetzt aufregen: „Na, aber da wurde doch ein riesiger Aufwand betrieben …“
Ja, der Fall wird ja auch gut bezahlt, aber bezahlt wird eben nur etwas für die Behandlung der Symptome. Weil ja auch nur diese tatsächlich stattgefunden hat.