Lange galt für Ärzte ein generelles Werbeverbot. Dann lockerten die Gerichte es schrittweise, sodass heute Ärzte laut § 27 der Musterberufsordnung (MBO) werben dürfen. Mit einer Bedingung: Sie müssen sich auf sachliche, berufsbezogene Informationen beschränken. Neben der Musterberufsordnung müssen Ärzte aber auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb beachten.
Im November 2017 wurde eine Ärztin verurteilt, die auf ihrer Webseite über Abtreibungen informierte. Wo die Grenze zwischen Sachinformation und berufswidriger Werbung liegt, ist manchmal schwierig festzustellen – besonders, wenn wie in diesem Fall noch weitere Gesetze eine Rolle spielen.
Eindeutig verboten für Ärzte ist jedenfalls anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Was bedeuten diese Begriffe?
Werbeverbot #1: Anpreisende Werbung
Darunter versteht man eine Werbung mit reißerischen bzw. marktschreierischen Mitteln. Die sachliche Information tritt in den Hintergrund.
Das passiert, wenn man mit Übertreibungen und Superlativen wirbt. Auch die Begriffe „Deal“, „20 Prozent Rabatt“ oder „Preiserlass von 250 Euro“ werden von den Gerichten als anpreisend und damit berufswidrig eingestuft. Sogar die Hervorhebung und Positionierung des Preises einer Behandlung kann als anpreisend bewertet werden.
Werbeverbot #2: Irreführende Werbung
Wenn die Werbung falsche Vorstellungen über Ihr ärztliches Leistungsangebot erzeugt und die Patienten in ihren Entscheidungen beeinflusst, dann ist die Werbung irreführend. Ausschlaggebend dabei ist der Gesamteindruck der Werbung.
Ärzte müssen ihre Werbung richtig, eindeutig und klar gestalten. Zwei Beispiele: Ein Arzt, der nur gelegentlich Operationen durchführt, darf seine Praxis nicht als Klinik bezeichnen. Eine Ärztin, die eine Einzelpraxis betreibt und nur gelegentlich konsiliarische Beratung in Anspruch nimmt, darf diese nicht „Zentrum“ nennen.
Verboten ist auch Werbung mit einer ärztlichen Qualifikation, die keiner Facharztbezeichnung entspricht. Ein Allgemeinmediziner darf sich nicht „Männerarzt (CMI)“ nennen. Ausländische Professorenbezeichnungen dürfen nur mit einem Hinweis auf die Herkunft geführt werden, wenn sie unabhängig von den typischen Aufgaben eines Hochschullehrers verliehen wurden.
Werbeverbot #3: Vergleichende Werbung
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) definiert:
„Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.“
Wenn also ein Arzt so wirbt, dass er damit direkt oder indirekt einen anderen Arzt herabsetzt, ist das berufswidrig. Sätze wie „Hier werden Sie besser behandelt“ suggerieren, dass Ihre Kollegen schlechter behandeln.
Vorsicht bei Werbung durch Dritte
Manchmal können auch Dritte für einen Arzt werben, etwa ein Krankenhaus oder eine Pharmafirma. Allerdings: Wenn diese Werbung berufswidrig ist, darf der betreffende Arzt sie nicht dulden. Er muss sie verhindern, notfalls auch gerichtlich.
Wer anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung vermeidet ist damit noch nicht automatisch auf der sicheren Seite.
Werbung für Therapien und Medikamente
Im Heilmittelwerbegesetz wird die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und sonstige Heilmittel geregelt. Für den Arzt wird das Gesetz relevant, wenn er für konkrete Verfahren oder Behandlungen zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten wirbt.
Das Heilmittelwerbegesetz ist sehr streng. Kann zum Beispiel kein wissenschaftlicher Nachweis für eine Behandlungsmethode erbracht werden, besteht die große Gefahr, dass Werbung dafür als irreführend eingestuft wird.
Wer kostenlose ärztliche Beratungen oder Leistungen anbietet, verstößt ebenfalls gegen das Heilmittelwerbegesetz. Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr drohen.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Wer gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, handelt meist auch gegen die Berufsordnung oder das Heilmittelwerbegesetz.
Ein Beispiel: Ein Arzt wirbt mit Pauschalrabatten und Pauschalpreisen, noch dazu unterhalb des Mindestsatzes der Gebührenordnung. Außerdem nutzt er ein Hygienezertifikat, um die Qualität seiner Praxis hervorzuheben. Allerdingst bestätigt dieses Zertifikat nur, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Damit ist diese Form der Werbung wettbewerbswidrig und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. In diesem Fall drohen Geld- und Freiheitsstrafen.
Ärzte, die für Ihre Praxis werben, sollten sich intensiv mit den Bestimmungen der Berufsordnung, des Heilmittelwerbegesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb befassen. Für Webseite, Praxisschild und Co. gibt es genaue Regeln, welche Informationen enthalten sein dürfen oder sogar müssen.
Andrea Schannath, Justiziarin des NAV-Virchow-Bundes, berät Mitglieder kostenlos zu Werbung und allen weiteren rechtlichen Fragen rund ums Praxis-Management.