Das neue Mutterschutzgesetz gilt seit Jahresbeginn. Der Mutterschutz greift jetzt auch bei Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen. Besonders für Ärztinnen, MFAs und Medizinstudentinnen hat sich einiges getan.
Schwangere dürfen nun auch zwischen 20 und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Das war nach der alten Regelung nicht erlaubt. Voraussetzung dafür ist, dass die Frauen selbst zustimmen und weder Behörden noch behandelnde Ärzte dagegen sprechen. Ihr Einverständnis, nach 20 Uhr zu arbeiten, dürfen Schwangere jederzeit widerrufen.
Insgesamt dürfen sie nicht mehr als 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten und müssen 11 Stunden Mindestruhezeit einhalten. An Sonn- und Feiertagen dürfen Schwangere nicht alleine arbeiten.
Der Deutsche Ärztinnenbund hatte sich lange für eine Anpassung des Gesetzes stark gemacht. Seit 1952 war das Gesetz nur geringfügig angepasst worden. Gerade für Ärztinnen und Medizinstudentinnen war das Gesetz häufig hinderlich. Fachärztinnen in Weiterbildung wurden häufig daran gehindert, jene Aufgaben auszuführen, die Teil der Weiterbildung waren und konnten sich die Weiterbildungszeiten nur eingeschränkt anrechnen lassen.
Als weitere große Neuerung sieht die Novelle vor, dass ein Ausschuss für Mutterschutz beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gebildet wird. Der Ausschuss soll das Bundesministerium beraten, Gefahren für die geschützten Frauen und Kinder ermitteln sowie sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz aufstellen.
Praxisinhaber müssen die zuständige Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin informieren. Spätesten jetzt ist die Zeit, umfassende Informationen zum betrieblichen Gesundheitsschutz, zum ärztlichen Beschäftigungsverbot und zu den Schutzfristen vor und nach der Entbindung einzuholen. Arbeitgeber müssen mit schwangeren Mitarbeiterinnen über die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen sprechen, Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen.
Welche Tätigkeiten Schwangere in der Arztpraxis nicht mehr übernehmen dürfen, listet der NAV-Virchow-Bund im Merkblatt „Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld“ auf. Dort finden niedergelassene Ärztinnen und Ärzte alles, was sie im Zusammenhang mit dem Mutterschutzgesetz wissen müssen. Mitglieder erhalten das Dokument kostenlos im Webshop oder unter (0 30) 28 87 74-120. Zusätzlich können sie sich kostenlos bei der Rechtsexpertin des Verbandes beraten lassen.
Der gesetzliche Mutterschutz kann in einigen Fällen auf bis zu 14 Wochen anwachsen. Welche Umstände dafür gegeben sein müssen, hat der NAV-Virchow-Bund detailliert aufgeschlüsselt. Im Merkblatt „Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld“ wird auch beschrieben, welche Konsequenzen ein Beschäftigungsverbot für die Lohnzahlung hat und wie Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus miteinander kombiniert werden können.
Seit Einführung des Elterngeldes Plus sind viele neue Varianten der Elternzeitgestaltung möglich. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate alleine beanspruchen. Zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Das bedeutet, dass die vollen 14 Monate nur genutzt werden können, wenn sich die Eltern in der Kinderbetreuung abwechseln.
Hier geht es zum Merkblatt „Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld“.
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