Jeder niedergelassene Arzt kennt das Problem, dass Privatpatienten oft nicht alle erbrachten ärztlichen Leistungen von ihrer Privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet bekommen. Da kann es schnell zu Auseinandersetzungen zwischen Arzt und Patient kommen. Mit diesem Wissen lässt sich das vermeiden:
Der zwischen Arzt und Privatpatient abgeschlossene Behandlungsvertrag ist ein sogenannter Dienstleistungsvertrag (§ 611 BGB). Das bedeutet, der Arzt schuldet keinen bestimmten Erfolg der Behandlung, sondern nur eine Behandlung nach den „Regeln der ärztlichen Kunst“. Dieser Dienstleistungsvertrag kommt in der Regel nicht schriftlich, sondern durch sogenanntes konkludentes Handeln zustande: Der Vertrag wird geschlossen, indem der Patient die Behandlung annimmt.
Das hat zur Folge, dass derjenige, der die Dienstleistung in Anspruch nimmt, also hier der Patient, zu einer Vergütung verpflichtet ist. Das gilt auch dann, wenn die Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, aber der Patient üblicherweise erwarten kann, dass eine Vergütung für die Behandlung fällig wird (§ 612 BGB).
Wird keine Höhe der Vergütung vereinbart, gilt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Behandelt ein niedergelassener Arzt einen Privatversicherten ambulant, ist er an die GOÄ gebunden (§ 1 GOÄ). Das bedeutet zum Beispiel, dass der Arzt keine Pauschalen berechnen darf, denn solche sieht die GOÄ nicht vor. Der Patient ist nur bei einer korrekten GOÄ-Rechnung zahlungspflichtig (§ 12 GOÄ).
Im Ergebnis heißt das: Niedergelassene Ärzte können im Rahmen der ambulanten Behandlung von Privatpatienten einen schriftlichen Behandlungsvertrag abschließen – müssen aber nicht. Auch ohne schriftlichen Vertrag muss der Patient zahlen, solange die Rechnung den Grundsätzen der GOÄ entspricht.
Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt der Verband der niedergelassenen Ärzte dennoch einen schriftlichen Vertrag mit Privatpatienten. Dazu gehört
Handelt es sich um einen neuen Patienten, sollten außerdem Kopien eines Ausweisdokuments und der Versichertenkarte der Privaten Krankenversicherung für Ihre Patientenakte gemacht werden.
Für die Mitglieder des NAV-Virchow-Bundes hat der Verband Musterverträge für Patientenerklärung und Behandlungsvertrag entwickelt. Wie Sie diese Verträge individuell für Ihre Arztpraxis anpassen können, dazu berät die Justiziarin des Verbandes kostenlos.
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