In Teil II der Reihe „Medizin studieren mit Kind“ geht es finanzielle Aspekten für Schwangere Studierende und junge Mütter. Wer darf Elterngeld, Kindergeld und Sozialhilfe beantragen? Wieviel dürfen Eltern neben der BAföG-Föderung dazuverdienen? Teil I widmete sich unter anderem den Fristen für Urlaubssemster und BAföG-Rückzahlung.
Jede zwanzigste Studentin in Deutschland ist Mutter. Seit Jahresanfang sind auch sie durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Das hat auch steuerliche Auswirkungen:
Das Mutterschaftsgeld, das in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung gezahlt wird, soll grundsätzlich eine Fortzahlung des Nettolohns darstellen. Für gesetzlich krankenversicherte Studentinnen gilt deshalb, dass sie zumindest geringfügig beschäftigt sein müssen, um Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu haben.
Familienversicherte Frauen mit einer geringfügigen Beschäftigung erhalten eine Einmalzahlung von maximal 210 Euro durch das Bundesversicherungsamt. Pflicht- oder freiwillig versicherte Studentinnen beziehen über ihre gesetzliche Krankenkasse 13 Euro pro Tag. Besteht ein Differenzbetrag zum bisherigen Nettoeinkommen, wird dieser vom Arbeitgeber ausgeglichen. Privatversicherte Studentinnen erhalten vom Bundesversicherungsamt ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro.
Wie alle Eltern haben auch Studentinnen und Studenten Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld. Spezielle Regelungen für Studierende gibt es jedoch nicht. Für 12 Monate werden 67 Prozent des letztjährigen Nettogehaltes gezahlt, maximal 1.800 Euro. Als pauschale Mindestsumme werden 300 Euro Elterngeld an Personen mit geringem bzw. ohne Einkommen gewährt. Übernimmt der andere Elternteil für mindestens zwei Monate die Kinderbetreuung („Partnermonate“), so erweitert sich der Elterngeldanspruch auf 14 Monate. Die Elternteile können die Elternzeit auch parallel nehmen.
Alleinerziehenden steht das Elterngeld grundsätzlich für 14 Monate zu. Das Elterngeld wird mit dem Mutterschaftsgeld von Krankenkasse und Arbeitgeber verrechnet, d.h. Monate, in denen eine Frau Mutterschaftsgeld bezieht, werden ihr immer als Elterngeldmonate angerechnet.
Weitere Informationen gibt es im Merkblatt „Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld“ des NAV-Virchow-Bundes.
Vom Tag der Geburt an haben junge Eltern Anspruch auf Kindergeld: für das erste und zweite Kind 194 Euro monatlich. Für das dritte Kind erhalten die Eltern 200 und für jedes weitere Kind je 225 Euro im Monat. Kindergeld wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, sofern das Kind sich noch in Ausbildung befindet. Insofern ist es möglich, dass die Studierenden selbst bzw. deren Eltern noch kindergeldberechtigt sind – selbst, wenn sie schon verheiratet sind. Ansprechpartner ist die zuständige Familienkasse.
Für Studenten mit Kind ist die Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse wohl die günstigste Variante der Krankenversicherung.
Kinder von Studierenden haben einen selbständigen Sozialhilfeanspruch (§ 19 Abs. 1 SGB XII). Studierende mit niedrigem Einkommen können also für ihr Kind Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Zum Angehörigenunterhalt werden Kindergeld und der eigene Unterhalt angerechnet, nicht aber BAföG und Elterngeld.
Anträge für Sozialhilfe müssen schriftlich beim zuständigen Sozialamt eingereicht und begründet werden. Da es sich bei Sozialhilfeentscheidungen immer um Einzelfallentscheidungen handelt, sollten sich Studierende vor Antragstellung von den Mitarbeitern des Sozialamtes beraten lassen.
Studierende, die neben Ausbildung und Kindererziehung ein Einkommen erzielen, erhöhen durch Kinder ihre Freibeträge. Sie dürfen jährlich 520 Euro pro Kind mehr verdienen, ohne dass dies BAföG-Kürzungen zur Folge hat (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG).
Andrea Schannath, Justiziarin des NAV-Virchow-Bundes, berät Mitglieder kostenlos zu den allen rechtlichen Fragen rund um die Arbeit als niedergelassener Arzt. Im Praxisärzte-Blog stellt sie echte Fälle aus ihrem Beratungsalltag vor.
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