Sommer, Urlaubszeit, Hitzewelle: Da verirrt sich auch schon mal ein Patient mit ausländischer Krankenversicherung in die Praxis. Damit Sie die Behandlung korrekt abrechnen und Ihr Honorar auch sicher erhalten, sollten Sie diese Tipps beherzigen.
Kommt ein im Ausland krankenversicherter Patient zum allerersten Mal in Ihre Praxis, lassen Sie sich einen gültigen Ausweis vorlegen und prüfen Sie die Identität. Machen Sie sich auch selbst eine Kopie des Ausweispapieres. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihre ärztliche Tätigkeit vergütet wird.
Im nächsten Schritt ist wichtig, in welchem Land der Patient versichert ist – in einem Staat der EU/EWR, in einem Staat mit bilateralem Abkommen, oder einem Staat ohne gültigen Anspruchausweis?
Kommt der Patient aus einem EU-Land, aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz, hat er Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen, die sich nicht bis zur Rückkehr ins Heimatland verschieben lassen. Das kann eine akute Behandlung sein, aber auch eine chronische – bei längerem Aufenthalt (z. B. Studierende) sogar eine Vorsorgeuntersuchung.
Das ist zu tun:
Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit bestehen mit folgenden sieben Ländern:
Patienten aus diesen Ländern haben einen deutlich eingeschränkten Anspruch auf ärztliche Leistungen. Bei ihnen dürfen Sie nur Behandlungen durchführen, die nicht aufgeschoben werden können. Die Patienten müssen sich vor der Behandlung mit dem von ihrer heimischen Kasse ausgestellten Anspruchsausweis an eine deutsche Krankenkasse wenden. Die deutsche Kasse stellt dann wiederum einen Abrechnungsschein auf Basis des Musters 5 aus.
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