Deutschland hat „Attesteritis“. Nicht nur Krankenkassen, auch immer mehr Patienten, Arbeitgeber, Schulen, Kitas und andere Institutionen wollen ärztliche Atteste, Bescheinigungen und Berichte. Für Ärzte bedeutet das oft viel Aufwand und unnötigen Papierkram. Die gute Nachricht: Nicht alle Anfragen müssen Sie beantworten. Manchmal wird sogar ein Zusatzhonorar fällig.
Anfragen der Krankenkassen und des MDK müssen Vertragsärzte in der Regel bearbeiten. Dafür gibt es eine Reihe von Vordrucken, zum Beispiel:
TIPP: Eine vollständige Liste der Vordruckmuster finden Sie in der Praxisinfo „Ärztliche Atteste, Bescheinigungen und Anfragen“ des NAV-Virchow-Bundes. Wenn Sie bereits Mitglied im Verband der niedergelassenen Ärzte sind, können Sie die Praxisinfo kostenlos downloaden.
In den meisten Fällen können Sie kein Zusatzhonorar abrechnen, wenn Sie diese Muster ausfüllen. Die Zeit dafür ist bereits in anderen Leistungen einkalkuliert. Ähnlich ist es, wenn Kopien der Patientenunterlagen angefordert werden. Dann können Sie lediglich Porto- und Kopierkosten berechnen.
Für besonders aufwändige Bescheinigungen dagegen können Sie extra EBM-Ziffern ansetzen. Beispiel: EBM 01621 als „Krankheitsbericht“ lässt sich für die Vordrucke 11, 53 und 56 geltend machen.
Privat veranlasste Bescheinigungen rechnen Sie nach der GOÄ ab. Dazu bieten sich die Ziffern 70, 75, 76, 80 und 85 an, je nach Arbeitsaufwand. Auch wenn Sie Bonushefte ausfüllen und darin Leistungen nachträglich dokumentieren, dürfen Sie das (den Patienten) in Rechnung stellen.
Um sich lästige Diskussionen zu ersparen, sollten Sie Ihre Patienten im Vorfeld darauf hinweisen, wenn Atteste kostenpflichtig sind.
TIPP: Beim NAV-Virchow-Bund erhalten Sie auch einen Musterbehandlungsvertrag für Patienten, mit dem Sie solche Privatleistungen unkompliziert regeln können.
In einigen Fällen dürfen Sie Auskünfte verweigern, auch wenn die Kasse sie angefragt hat. Befundberichte zum Beispiel müssen Sie nur dem MDK gegenüber offenbaren, aber nicht der Krankenkasse. Daneben kann es mehrere weitere Fälle geben, die im Leitfaden „Ärztliche Atteste, Bescheinigungen und Anfragen“ des NAV-Virchow-Bundes näher beschrieben werden.
In diesem Fall sollten Sie die Kasse auf ihr Versäumnis hinweisen. Ein Musterschreiben dafür finden Sie ebenfalls im Leitfaden.
Noch einmal anders ist die Situation, wenn statt Krankenkasse oder MDK eine Unfallversicherung, Rentenversicherung, ein Arbeitgeber oder gar eine Behörde anfragen. Als Arzt sollten Sie genau prüfen, ob die Anfrage die nötige Rechtsgrundlage hat, die Sie von Ihrer Schweigepflicht entbindet. Denn Gesundheitsdaten genießen besonders hohen Datenschutz.
Wichtig: Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (§ 6) müssen Sie auf jeden Fall und von sich aus melden. Erstattet werden nur die Portokosten.
Welche Atteste werden in Ihrem Praxisalltag besonders häufig angefragt? Welche Anfragen nehmen zu? Hinterlassen Sie uns einen Kommentar.
Möchten Sie im Detail wissen, welche EBM-Ziffern Sie für Atteste ansetzen können? Wann Sie von Ihrer Schweigepflicht entbunden sind? Welche Auskünfte Sie verweigern dürfen? Werden Sie Mitglied im Verband der niedergelassenen Ärzteund sichern Sie sich uneingeschränkten Zugriff auf die Praxisinfo „Ärztliche Atteste“ und über 80 Praxisinfos, Checklisten und Musterverträge. Übrigens: Persönliche Beratung ist in Ihrem Mitgliedsbeitrag inbegriffen – dieser Service lohnt sich garantiert für Sie!
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