Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe hat bei der Novelle zur Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) nachgebessert. Apotheker dürfen nun doch fehlende Kontaktdaten des Arztes auf GKV-Rezepten ergänzen, wie gefordert.
Verordnungen ohne Pflichtangaben des Arztes ärgern Apotheker seit Jahren. Schicken sie Patienten zurück in die Praxis, geht gerade an Wochenenden oder Feiertagen wertvolle Zeit verloren. Ohne korrekte Informationen drohen jedoch Retaxationen. In ihrer Stellungnahme fordern ABDA-Experten vom Bundesgesundheitsministerium deshalb, die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) anzupassen. Hermann Gröhes (CDU) geplante Novelle kam allzu gelegen.
Zum Hintergrund: Seit der Änderungsverordnung vom 19. Dezember 2014 müssen Ärzte eine Telefonnummer angeben, damit Apotheker sie bei Rückfragen leichter erreichen. Diese Anregung kam letztlich von Standesvertretern und wurde in Paragraph 2 AMVV umgesetzt. Vorname und Name des Arztes sind ebenfalls relevant. „Bei dieser Ergänzung, die von uns grundsätzlich befürwortet wurde, wurde übersehen, dass es Fälle gibt, in denen die geforderten Angaben zwar fehlen, allerdings vom Apotheker ergänzt werden könnten, da ihm der Vorname und die Telefonnummer der verschreibenden Person bekannt sind“, schreibt die ABDA. „In diesen Fällen erscheint es sachgerecht, dem Apotheker arzneimittelrechtlich die Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, fehlende Angaben nach Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 1 auch ohne erneute Rücksprache mit dem Arzt zu ergänzen, um die Arzneimittelversorgung der Patienten nicht aus rein formalen Gründen zu verzögern.“ Standesvertreter schlagen folgende Anpassung vor: „Fehlen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, die dem Apotheker bekannt sind, kann er sie auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person ergänzen.“
Diese Empfehlung hat Gröhe jetzt in seiner AMVV-Novelle aufgegriffen: Fehlen auf dem Rezept Vorname oder Telefonnummer des Arztes, dürfen Apotheker entsprechende Angaben ohne vorherige Rücksprache ergänzen. Voraussetzung ist, dass die verschreibende Person bekannt ist. Als Kriterien kommen persönliche Kontakte, die räumliche Nähe oder auch regelmäßige Lieferungen infrage: zweifelsohne ein Graubereich. Apotheker hoffen trotzdem auf mehr Sicherheit gegenüber Krankenkassen, um Retaxationen zu vermeiden.