Wenn Patienten nicht zum vereinbarten Termin auftauchen, ist das nicht nur ärgerlich – es kann für die Praxis auch einen Honorarverlust bedeuten. Sind Ausfallhonorare die Lösung für niedergelassene Ärzte?
Das Thema Arzttermine treibt die Emotionen hoch. Patienten beschweren sich, dass sie angeblich zu lange auf Termine bei Fach- und Hausärzten warten müssen und dass sie selbst mit Termin 30 Minuten und mehr im Wartezimmer sitzen. Ärzte berichten, dass immer mehr Patienten Termine schwänzen und dadurch wichtige Ressourcen blockieren. Können niedergelassene Ärzte selbst aktiv werden und Ausfallhonorare verlangen?
Um das zu beantworten, müssen wir uns zuerst die Grundlagen ansehen. Zwischen Ihnen als Arzt und dem Patienten wird ein sogenannter Dienstvertrag geschlossen. Dabei schulden Sie aufgrund des Behandlungsvertrages die ärztliche Behandlung.
Tipp: Ein schriftlicher Behandlungsvertrag ist vor allem bei Selbstzahlerleistungen sinnvoll. Einen Mustervertrag gibt’s beim NAV-Virchow-Bund. Als Mitglied können Sie ihn kostenlos im Mitgliederbereich herunterladen.
Wenn der Behandlungsvertrag nicht zustande kommt, weil entweder der Patient oder der Arzt den Behandlungstermin nicht einhält, gibt es unterschiedliche Konsequenzen.
Patienten können den Dienstvertrag mit dem Arzt jederzeit kündigen. Viele Gerichte bewerten es auch als Kündigung, wenn der Patient zum vereinbarten Termin einfach nicht erscheint. Mit diesem Argument hat zum Beispiel das Amtsgericht Bremen in einem beispielhaften Prozess ein Ausfallhonorar abgelehnt.
Mit Ausfallhonoraren bewegen Sie sich rechtlich also auf dünnem Eis. Gute Chancen haben Sie nur, wenn Sie eine Bestellpraxis führen.
Eine Bestellpraxis haben Sie, wenn Sie mit längeren Terminvorläufen arbeiten und nachweislich nur je einen Patienten zu einer länger andauernden Behandlung mit individuell festgelegter Behandlungszeit einbestellen. Sie dürfen zumindest potenziell im vereinbarten Zeitraum keinen anderen Patienten behandelt haben können.
Zur rechtlichen Absicherung müssen Sie mit dem Patienten eine schriftliche Vereinbarung treffen, die Sie beide unterschreiben. Darin müssen Sie den Patienten ausdrücklich darauf hinweisen, dass
Wenn der Patient dennoch nicht erscheint und auch nicht mindestens 24 Stunden vorher absagt, ist er in Annahmevollzug und schuldet Ihnen ein Ausfallhonorar. Sie wiederum sind verpflichtet, den entstandenen Schaden gering zu halten. Wenn Sie zum Beispiel in dieser Zeit Verwaltungsaufgaben erledigen können, müssen Sie das Ausfallhonorar entsprechend kürzen.
Die Höhe des Ausfallhonorars orientiert sich nach dem tatsächlich entstandenen Verdienstausfall des Arztes. Der Arzt kann also eine Vergütung für diejenigen Leistungen berechnen, die er voraussichtlich erbracht hätte. Ersparte Aufwendungen müssen abgezogen werden. Die Berechnung des Ausfallhonorars erfolgt bei gesetzlich versicherten Patienten auf Basis des EBM,
bei Privatpatienten auf der Basis der GOÄ. Es kann auch eine Pauschale als Ausfallhonorar vereinbart werden, die aber nicht unverhältnismäßig sein darf.
Angenommen, der vereinbarte Termin verzögert sich, weil der Patient zwar im Wartezimmer sitzt, Sie aber zuvor noch andere Patienten sehen müssen. Nun geraten Sie in Verzug: Denn Sie schulden dem Patienten die Leistung, erbringen Sie aber (noch) nicht. Aus rechtlicher Sicht werden Sie damit grundsätzlich schadensersatzpflichtig.
Dauert die Verzögerung weniger als 30 Minuten, müssen Sie in der Regel auch nicht zahlen – diese Verzögerung liegt in Arztpraxen im Rahmen. Ist die Verzögerung nicht Ihre Schuld, müssen Sie auch keinen Schadensersatz leisten. Wenn eine Notfallbehandlung, eine Komplikation oder ein anderer, nicht vorhersehbarer Grund die Behandlung verzögert, haben Patienten keinen Anspruch auf Entschädigung.
Entsteht die Verzögerung aber durch mangelhafte Praxisorganisation, ist das ein „Organisationsverschulden“ und durchaus schadensersatzpflichtig. Fällt die Behandlung ganz aus, müssen Sie im schlimmsten Fall sogar die Fahrtkosten ersetzen. Daher sollten Sie Ihre Praxis so organisieren, dass Patienten bei längeren Wartezeiten auf Verzögerungen aufmerksam gemacht werden.
Haben Sie noch Fragen zu Arztterminen und Ausfallhonoraren, die wir hier nicht beantwortet haben? Hinterlassen Sie uns einen Kommentar.
Andrea Schannath, Justiziarin des NAV-Virchow-Bundes, berät Mitglieder kostenlos zu rechtlichen Fragen rund um das Praxismanagement. Im Praxisärzte-Blog gibt sie wertvolle Tipps für niedergelassene Ärzte. Möchten Sie mehr davon? Werden Sie Mitglied im Verband der niedergelassenen Ärzte – unser Service lohnt sich garantiert für Sie!
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