Fehler lassen sich vermeiden, aber nie ganz ausschließen. Als Arzt müssen Sie sich gegen Haftpflichtansprüche versichern. Das sollten im Zusammenhang mit der Berufshaftpflichtversicherung wissen:
Die Musterberufsordnung (MBO) schreibt Ärzten vor, dass sie sich gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit versichern müssen. Kontrolliert wird das in der Regel aber nicht. Trotzdem rät der Verband der niedergelassenen Ärzte dringend zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Die Berufshaftpflichtversicherung greift, wenn ein Patient zum Beispiel durch einen Behandlungsfehler Schaden erlitten hat. Den Schadenersatz müssten Sie als Arzt sonst aus eigener Tasche zahlen. Können Sie das nicht, kann das zusätzlich ernsthafte rechtliche Folgen haben.
Für viele Fachgruppen, speziell für die operativen Fächer, werden riesige Deckungssummen empfohlen:
Tipp: Überprüfen Sie regelmäßig die Höhe Ihrer Deckungssummen, damit Sie nicht unterversichert sind.
Tritt ein Schadensfall ein, kann die Versicherung die Berufshaftpflichtversicherung kündigen. Sie müssen dann eine neue Versicherung abschließen – und möglicherweise auch höhere Prämien in Kauf nehmen.
Sie sind verpflichtet Ihrer Versicherung einen Schaden, der Haftpflichtansprüche begründen könnte, unverzüglich und schriftlich zu melden. Wichtig ist hier das Wort „könnte“: Melden Sie den Schaden nicht erst, wenn der Patient Schadensersatzansprüche stellt, sondern bereits „prophylaktisch“, wenn es ein Ereignis gab, das zu Ansprüchen führen könnte.
Wenn Sie einen Schadensfall zu spät melden, könnte die Versicherung „aussteigen“ und Sie müssten den Schaden selbst begleichen.
Wenn ein Schadensfall wegen eines eventuellen Behandlungsfehlers noch in Ihrer aktiven Zeit als Arzt eintritt, greift Ihre damalige Berufshaftpflichtversicherung.
Was ist aber mit Schäden, die erst später eintreten – zum Beispiel durch ein Medikament, das Sie vor der Rente verordnet haben, aber erst danach eingenommen wird? In einem solchen Fall kann es sein, dass die gekündigte Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr greift.
Achten Sie also auf eine Nachversicherung für 5 Jahre nach Beendigung Ihrer ärztlichen Tätigkeit. In vielen neuen Versicherungsverträgen so eine Nachhaftpflicht-Versicherung bei Berufsaufgabe schon enthalten. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrem Versicherer. Fehlt diese Klausel, schließen Sie unbedingt noch eine Nachversicherung ab.
Wenn Sie als angestellter Arzt in einer Praxis oder im Krankenhaus arbeiten, sind Sie normalerweise über die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers versichert – andernfalls müssen Sie sich selbst versichern.
In jedem Fall sollten Sie sich zusätzlich noch gegen außerdienstliche Schadensfälle versichern.
Früher durften Ärzte einen Haftungsanspruch des Patienten nicht anerkennen. Sie liefen Gefahr Ihren Versicherungsschutz zu verlieren.
Das ist zum Glück heute nicht mehr so. Sie dürfen und sollten den Patienten also wahrheitsgemäß über alle Tatsachen der Behandlung aufklären – auch wenn der Patient daraus Haftungsansprüche ableiten kann. Erfahrungsgemäß wünschen sich die meisten Patienten eine Entschuldigung viel mehr als eine finanzielle Entschädigung.
Hier erhalten Sie Tipps, wie Sie mit Patienten über Behandlungsfehler sprechen können.
Die Ecclesia MED bietet eine Gruppenversicherung zu besonders günstigen Konditionen – speziell für Mitglieder im Verband der niedergelassenen Ärzte. Erfahren Sie hier, welche Vorteile Sie sonst noch als Mitglied im NAV-Virchow-Bund genießen.
Haben Sie ein Thema, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Hinterlassen Sie uns einen Kommentar, was Sie nächste Woche im Praxisärzte-Blog lesen möchten.
Das könnte Sie auch interessieren:
Foto: Lopata / axentis