Sie stellen eine Rechnung für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) aus, aber Ihr Patient legt Widerspruch ein? Wir präsentieren die Top 5 der Beschwerden gegen IGeL-Rechnungen und wie Sie sie vermeiden können.
Für viele Arztpraxen sind IGeL ein notwendiges Zusatzeinkommen, und viele Patienten wünschen sich die Zusatzleistungen ausdrücklich. Eine Win-Win-Situation. Wie Sie IGeL in Ihrer Praxis seriös bewerben können, verrät Ihnen ein anderer Blogbeitrag. Diesmal widmen wir uns der Frage, was Sie tun können, wenn Patienten im Anschluss nicht zahlen
Tatsächlich ist es bei vielen Patienten gar keine böse Absicht, dass sie eine Rechnung nicht bezahlen. Eine freundliche Erinnerung reicht meist schon aus. 5 Tipps, wie Sie die Zahlungsmoral Ihrer Patienten erhöhen, haben wir in einem eigenen Blogbeitrag für Sie gesammelt.
Haben Sie Ihre Patienten im Vorhinein über die Kosten aufgeklärt? Und haben Sie dafür auch einen schriftlichen Beleg? Lassen Sie vor Behandlungsbeginn einen Behandlungsvertrag über die IGeL-Leistungen aufsetzen und weisen Sie darin auf die Kosten hin, am Besten bereits inklusive der GOÄ-Positionen und Steigerungsbeträge. So entkräften Sie dieses Argument nachhaltig.
Tipp: Einen Behandlungsvertrag für IGeL können Sie als Mitglied im Verband der niedergelassenen Ärzte ganz einfach downloaden und für Ihre Praxis anpassen. Hier geht’s zur Übersicht aller Musterverträge für Mitglieder.
Manche Patienten zahlen nur einen Teil der Rechnung oder gar nichts, weil sie mit dem Ergebnis der Behandlung nicht zufrieden sind – wenn zum Beispiel nach einem kosmetischen Eingriff Narben oder Ähnliches zu sehen sind. Im Recht sind die Patienten damit nicht. Trotzdem ist es sinnvoll, dass Sie bereits im Behandlungsvertrag darauf hinweise, dass es keine Erfolgsgarantie und auch keine „Rabatte“ gibt.
IGeL rechnen Sie nach der GOÄ ab. Sie können Steigerungsfaktoren ansetzen und diese über die Nachkommastellen so justieren, dass glatte Beträge entstehen. Auch hier können Sie einen Hinweis in den Behandlungsvertrag aufnehmen. Pauschalen dürfen Sie übrigens nicht ansetzen!
Vielen Patienten ist nicht bewusst, warum die Krankenkassen manche Behandlungen nicht erstatten. Wenn Patienten von sich aus eine IGeL-Leistung wünschen, sollten Sie sie unbedingt darüber aufklären, ob es auch alternative Behandlungsmethoden gibt, die von der GKV übernommen werden. Im Behandlungsvertrag kennzeichnen Sie das mit dem Zusatz „auf Verlangen“.
Sollte der Patient später die Leistung bei seiner Kasse einreichen, könnte die Kasse nachfragen, warum Sie eine IGeL-Leistung abgerechnet haben. Dann können Sie ganz einfach mithilfe des Behandlungsvertrages nachweisen, dass der Patient aufgeklärt wurde und ausdrücklich eine IGeL-Leistung gewünscht hat.
Mit einem schriftlichen Behandlungsvertrag und dem richtigen Rechnungsmanagement können Sie die meisten Beschwerden bei IGeL-Rechnungen schon im Vorfeld ausmerzen.
Sollten alle Vorkehrungen nichts nutzen, bleibt Ihnen als letzte Maßnahme nur noch die Mahnung. Wie Sie eine Mahnung richtig schreiben und wie ein gerichtliches Mahnverfahren abläuft, erfahren Sie in unserer Praxisinfo „Mahnverfahren“.
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