Welche Leistungen dürfen Ärzte an MFA delegieren und was müssen sie dabei beachten? Wie sieht es mit der Haftung aus? Lohnt sich Delegation überhaupt? Ja, wenn Sie alles richtig machen.
Praxisärzte sind keine Einzelkämpfer mehr – nicht einmal in der Einzelpraxis. Denn auch wenn Ärzte Leistungen grundsätzlich „persönlich“ erbringen müssen, heißt das nicht, dass sie nicht auch manche Aufgaben an Medizinische Fachangestellte und andere Praxismitarbeiter delegieren dürfen.
Zu delegieren ist in vielen Fällen sinnvoll, denn es spart Zeit. Zeit, in der Ärzte sich anderen Aufgaben widmen können, die ihnen vorbehalten sind.
Leistungen, die aufgrund der erforderlichen besonderen Fachkenntnisse nur ein Arzt höchstpersönlich erbringen kann, dürfen Sie auch nicht delegieren. Dazu zählen zum Beispiel:
Wenn Sie medizinische Leistungen an Ihre MFA delegieren möchten, müssen Sie zuerst sicherstellen, dass diese auch dafür qualifiziert sind – unabhängig, ob es darum geht, zu impfen oder ein Untersuchungsgerät zu bedienen. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, wenn sie sich für eine delegierte Aufgabe nicht ausreichend qualifiziert fühlen.
Der Arzt wiederum muss weisungsbefugt sein. Außerdem muss er die Mitarbeiter bei der Ausführung anleiten und überwachen. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Arzt die ganze Zeit danebenstehen und den MFA auf die Finger blicken muss. Er muss allerdings „in Rufweite“ erreichbar sein. Damit ist es auch zulässig, wenn MFA Hausbesuche ohne Arzt durchführen.
Je erfahrener die Mitarbeiter sind, desto seltener sind (Stichproben-)Kontrollen durch den Arzt notwendig.
Tipp: Wenn Sie Mitarbeiter neu einstellen, lassen Sie sich unbedingt Zeugnisse und andere Qualifikationsnachweise zeigen. Dokumentieren Sie schriftlich, dass Sie die Qualifikationen überprüft haben. Auch etwaige (Nach-)Schulungen sollten Sie immer minutiös dokumentieren. Auch wenn Sie sich im Urlaub von einem anderen Arzt vertreten lassen, sollten Sie dessen Qualifikation überprüfen.
Die Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-A) enthält einen Katalog von über 50 delegierbaren Leistungen. Dabei handelt es sich nur um Beispiele, der Katalog ist also nicht abschließend. Für jede Leistung sind auch die typischen Mindestqualifikationen aufgeführt.
Häufig delegiert werden u. a.:
Während z. B. Anamnese und Aufklärung nicht delegiert werden dürfen, können MFA sehr wohl in der Anamnese-Vorbereitung und der Aufklärungs-Vorbereitung unterstützen. Sie können zum Beispiel standardisierte Daten erheben. Wichtig ist, dass diese Arbeiten später vom delegierenden Arzt überprüft und ggfs. im Patientengespräch ergänzt werden.
Bei Hausbesuchen lautet die Bedingung, dass zuvor ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden haben muss. Der Mitarbeiter muss nach dem Besuch zudem Bericht an Sie erstatten.
Ärzte wünschen sich laut Ärztemonitor mehr Zeit für ihre Patienten. Das lässt sich auf zwei Wege erreichen: durch weniger Bürokratie und durch kluge Delegation.
Die Entscheidung, eine Leistung zu delegieren, liegt aber immer bei Ihnen als Arzt. Kein Vorgesetzter kann sie treffen (Stichwort: Freiberuflichkeit), und auch ein „Das haben wir schon oft so gemacht“ zählt nicht. Delegation ist eine Einzelfallentscheidung.
Gemäß Behandlungsvertrag haftet immer der Arzt gegenüber dem Patienten – auch wenn die Leistung nicht höchstpersönlich von ihm selbst erbracht wurde. In anderen Worten: Falls Ihre Mitarbeiter ihre Pflichten verletzen, fällt das auf Sie zurück. Im Zweifel müssen Sie nachweisen können, dass Sie und Ihre Mitarbeiter Ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben.
Übrigens gelten die Prinzipien zur Delegation nicht nur bei MFA, sondern auch bei angestellten Ärzten. Mehr erfahren Sie im Beitrag „Wann Praxisinhaber für angestellte Ärzte haften“. Die „Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nicht-ärztliches Personal“ können Sie auf der Homepage des Virchowbundes herunterladen.
Wie handhaben Sie die Delegation in Ihrer Praxis? Kam es dabei schon einmal zu Problemen? Verraten Sie es uns in den Kommentaren!
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