Die GOÄ Nr. 15 kann sowohl von Haus- als auch von Fachärzten abgerechnet werden. Das müssen Sie dabei beachten.
Die Gebührenordnungsnummer 15 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) „Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“ honoriert
Diese Leistungen können neben Hausärzten auch von den meisten anderen Gebietsgruppen (z. B. fachärztlich tätige Internisten, Rheumatologen und Nephrologen, Orthopäden, Gynäkologen, Urologen, Dermatologen etc.) erbracht werden. Es gibt keine Bestimmung in der GOÄ, die eine Abrechnung durch nicht-hausärztlich tätige Ärzte untersagt!
Bezeichnung: Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken
Punkte: 300
Einschränkungen: Die Leistung darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
Nach der Leistungslegende sind folgende Leistungsbestandteile erforderlich:
Die Beschränkung auf die einmalige Abrechnung der Nr. 15 im Kalenderjahr im Rahmen der GOÄ einmalig, aber nachvollziehbar, denn der Leistungsinhalt der Nr. 15 hat Prozesscharakter.
Diese Abrechnungsvorschrift bezieht sich auf den abrechnenden Arzt und nicht auf den Patienten. Bei Arztwechsel kann in einem Kalenderjahr die Nr. 15 daher durchaus von zwei verschiedenen Ärzten je einmal abgerechnet werden.
Sind an der Behandlung mehrere Ärzte (insbesondere Ärzte unterschiedlicher Fachgebiete) beteiligt, kann in der Regel nur einer der betreuenden Ärzte auch tatsächlich die Koordination der flankierenden Maßnahmen übernehmen. Allerdings sind Ausnahmen denkbar. So kann etwa bei einem körperlich und geistig schwer behinderten Kind die Koordination der flankierenden therapeutischen und sozialen Maßnahmen mit unterschiedlichen Schwerpunkten sowohl vom Kinderarzt als auch vom Neurologen übernommen werden. In diesem Fall wären beide Ärzte berechtigt, die Leistung nach Nr. 15 abzurechnen. Vergleichbares gilt für den Fall, dass – ohne dass ein Arztwechsel vorliegt – bei mehreren betreuenden Ärzten die Koordinationsaufgabe von einem Arzt zum anderen wechselt.
Dass Sie Nr. 15 GOÄ und Nr. 4 GOÄ nicht nebeneinander abrechnen dürfen, wird in der Praxis selten zum Problem. Denn Sie haben zeitlichen Ermessensspielraum, um Kollisionen zu vermeiden.
Die Nr. 4 ist längstens auf den Zeitraum eines Monats beschränkt. Das heißt, in der Regel werden Sie Nr. 15 nach Abschluss der Behandlung im Kalenderjahr abrechnen.
Wichtig: Der Behandlungsfall umfasst stets nur die Behandlung derselben Erkrankung. Bezieht sich die Koordinationsleistung im Rahmen der kontinuierlichen Betreuung eines chronisch Kranken auf eine andere Erkrankung als der Grund für die Erhebung der Fremdanamnese, sind die Leistungen nach Nr. 4 und Nr. 15 auch in (rechnungsbezogen) zeitlichem Zusammenhang „nebeneinander“ abrechnungsfähig.
Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und im Newsletter für Praxisärzte im Virchowbund.
Quellen:
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