Jetzt gibt es ein Informationsschreiben zu den häufigsten Fragen bei einer SARS-CoV-2-Infektion während der Schwangerschaft. Hier eine Zusammenfassung.
Der Berufsverband der Frauenärzte (BVF) und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) veröffentlichten jetzt ein Informationsschreiben zu den häufigsten Fragen bei einer vorliegenden oder vermuteten SARS-CoV-2 Infektion während der Schwangerschaft. Besonders Themen rund um die Geburt werden in den Hinweisen aufgegriffen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es international keine Hinweise, dass eine vorliegende Schwangerschaft als Risikofaktor für eine SARS-CoV-2-Infektion zu werten ist. Bestehen jedoch Vorerkrankungen, wie etwa eine Herz- oder Lungenerkrankung, dann fallen diese Schwangeren ebenso in eine Risikogruppe wie Nichtschwangere.
Es gibt weder Hinweise auf eine erhöhte Abortneigung, noch auf eine vertikale Übertragung des Virus. Es wird, so das Informationsschreiben, als unwahrscheinlich angesehen, dass es während der Schwangerschaft zu Fehlbildungen des Ungeborenen durch das Virus kommt. Allerdings wurden bislang erst 20 Schwangerschaften untersucht, und diese allesamt in China.
Im Falle einer häuslichen Quarantäne sind die weiteren Kontrolltermine mit dem behandelnden Gynäkologen telefonisch abzusprechen. „Es ist wahrscheinlich, dass routinemäßige vorgeburtliche Termine ohne Schaden für Sie oder Ihr Kind herauszögert werden, bis die Isolation endet“, so die Empfehlung von BVF und DGGG. Bei Dringlichkeit des Kontrolltermins müssen der Gynäkologe und die Hebamme erforderliche Schutzmaßnahmen treffen, damit der Termin wahrgenommen werden kann.
Dasselbe gilt bei nötigen Klinikeinweisungen von Schwangeren, die sich in häuslicher Isolation mit Verdacht auf SARS-CoV-2 Infektion oder im bestätigten Infektionsbefall befinden. Eine enge Kooperation zwischen dem behandelnden Gynäkologen, Hebamme, Gesundheitsamt und Geburtsklinik ist hierbei erforderlich. Bei Wehenbeginn muss sich die Patientin erst telefonisch in der Geburtsklinik melden. Hierbei soll die bestehenden SARS-CoV-2 Infektion oder ein bestehender Verdacht benannt werden, damit entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen werden können.
Es spricht derzeit nichts gegen eine mögliche Spontangeburt bei einer SARS-CoV-2 infizierten Schwangeren. Hat die Patientin jedoch gesundheitliche Probleme, insbesondere die Atmung betreffend, kann eine rasche Entbindung, beispielsweise durch einen Kaiserschnitt, nötig sein. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass eine PDA im Infektionsfall nicht möglich ist. „Die Verwendung von Lachgas kann jedoch die Aerosolisierung und Ausbreitung des Virus erhöhen – davon wird ausdrücklich abgeraten“, so im Empfehlungsschreiben.
Das Neugeborene wird im Verdachtsfall oder bei bestätigter Infektion der Mutter postpartal getestet. Vor kurzem hatte noch Professor Wei Zhang, einer der Autoren der Lancet-Studie über SARS-CoV-2 Infektionen in der Schwangerschaft, in einem Interview mit Healthline davon abgeraten, Neugeborene bei ihren infizierten Müttern zu belassen (DocCheck berichtete). BVF und DGGG dagegen beurteilen die Situation anders und antworten auf die Frage, ob das Neugeborene bei der infizierten Mutter bleiben kann, folgendermaßen:
„Ja, wenn das Ihr Wunsch ist. Vorausgesetzt, Ihrem Baby geht es gut und es muss nicht in der Neugeborenenstation gepflegt werden. Eine Diskussion über die Risiken und Vorteile sollte zwischen Ihnen, Ihrer Familie und den Ärztinnen bzw. Ärzten, die sich um Ihr Baby kümmern, stattfinden. Diese Empfehlung kann sich ändern, wenn sich das Wissen über das neue Virus weiterentwickelt.“
Auch was das Stillen anbelangt, setzen BVF und DGGG auf Entspannung: Da es im Moment keine Hinweise darauf gäbe, dass das Virus über die Muttermilch übertragen würde, überwögen die anerkannten Vorteile des Stillens die potenziellen Risiken einer Übertragung.
Aber auch hier, wie im gesamten Empfehlungsschreiben immer wieder betont wird, gelten die bekannten Hygienemaßnahmen: „Infizierte Mütter oder Verdachtsfälle sollten beim Stillen durch Hygienemaßnahmen wie gründliches Händewaschen vor und nach dem Kontakt mit dem Kind und durch das Tragen eines Mundschutzes eine Übertragung des Virus durch Tröpfcheninfektion verhindern. Diese Empfehlung kann sich ändern, wenn sich das Wissen über das neue Virus weiterentwickelt.“
In dem Empfehlungsschreiben des BVF und der DGGG ist eines auffällig: Der wiederkehrende Hinweis, dass es sich um momentane Empfehlungen handle, die sich jederzeit ändern könnten. Eine Situation großer Ungewissheit, wie sie unser aller Leben, ob im persönlichen Umfeld oder im beruflichen Alltag, im Moment leider bestimmt.
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