Im Zuge der Corona-Krise sind viele Praxen auf Kurzarbeit angewiesen. In unserem Beitrag „Kurzarbeit: Wann und wie sie in der Arztpraxis beantragt werden kann“ haben wir erklärt, wie Kurzarbeit grundsätzlich funktioniert. Hier beantworten wir nun die häufigsten Fragen von Praxisinhabern und MFA zum Thema Kurzarbeit aus unserer täglichen Rechtsberatung für niedergelassene Ärzte.
Nein, müssen sie nicht. Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie verzichtet die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 darauf. Arbeitnehmer müssen ihren Erholungsurlaub also nicht einsetzen, um Arbeitsausfälle zu vermeiden. Das gilt allerdings nur für die Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr.
Resturlaub soll wie gehabt nach Möglichkeit zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Mitarbeiter mit Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr sollen vom Arbeitgeber dazu angehalten werden, alte Urlaubstage möglichst in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu nehmen.
Gezwungen werden kann dazu niemand. In der Regel verfällt aber der Urlaub aus dem Vorjahr spätestens zum 31.03. des Folgejahres.
Mehr über die allgemeinen Regeln zum Urlaubsanspruch lesen Sie in unserem Blogbeitrag „Urlaubsplanung in der Arztpraxis“.
Gekündigte Arbeitnehmer können dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde, kein Kurzarbeitergeld erhalten.
Befristet Beschäftigte können dagegen Kurzarbeitergeld beziehen.
Kurzarbeitergeld kann für 12 Monate bezogen werden. Unterbrechungen der Kurzarbeit von mindestens 1 Monat können die Bezugsfrist verlängern.
Bitte beachten Sie: Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 Monaten und länger muss Kurzarbeit wieder neu angezeigt werden. In unserem vorigen Blogbeitrag haben wir erklärt, wie Sie die Kurzarbeit anzeigen.
Ja, das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung und wird rückwirkend an den Arbeitgeber gezahlt. Sie müssen also in Vorleistung gehen.
Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, wirkt sich das nicht auf das Kurzarbeitergeld aus. Der zusätzliche Verdienst wird nicht angerechnet.
Anders ist es, wenn ein Mitarbeiter eine Nebentätigkeit erst aufnimmt, wenn er bereits Kurzarbeitergeld bezieht. Dann wird der Verdienst aus der Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
In bestimmten Ausnahmefällen, wenn z. B. die Praxis gänzlich geschlossen wurde, können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen – allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.
Wird der Mitarbeiter schon vor Einführung der Kurzarbeit arbeitsunfähig, wird für ihn kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Er erhält dann Krankengeld.
Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst ein, nachdem die Arbeitszeit im Betrieb herabgesetzt worden ist, wird das Kurzarbeitergeld bis zu 6 Wochen für die ausgefallene Arbeitszeit gezahlt. Für geplante Arbeitsstunden hat der Mitarbeiter vollen Lohnfortzahlungsanspruch.
Ja, es ist zwingend erforderlich, dass Sie Arbeitszeitnachweise führen, aus denen die tägliche Arbeitszeit ersichtlich ist.
Sie müssen erfassen:
Für jeden Mitarbeiter ist eine eigene Stundenaufzeichnung nötig. Ein Formular zur Stundenaufzeichnung können Sie gemeinsam mit der Vorlage zur Anordnung der Kurzarbeit als Teil unserer Musterverträge im Virchowbund-Mitgliederbereich herunterladen.
Ob die Voraussetzungen für Kurzarbeit in Ihrer Praxis vorliegen, muss individuell geprüft werden. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Rechtsberatung des Virchowbundes unter 030 / 28 87 74 - 125 bzw. recht@virchowbund.de.
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