Wenn die Approbation entzogen wird, bedeutet das das Ende der Tätigkeit als Arzt oder Ärztin. Eine Alptraumvorstellung für viele Mediziner. Unsere Justiziarin klärt auf, wie es dazu kommen kann und was Sie tun können, um sich zu schützen.
Die Approbation erlaubt es Ärzten, Heilkunde auszuüben. Wem die Approbation fehlt oder entzogen wurde, der darf weder als Arzt tätig werden noch sich Arzt nennen. Ein Approbationsentzug kann also die berufliche Existenz vernichten.
Viele Ärzte glauben, dass nur grobe berufliche Pflichtverstöße die Approbation gefährden können. Das stimmt nicht ganz. Denn auch Ihr Verhalten außerhalb der Praxis kann Sie in Gefahr bringen. Ein Strafverfahren gegen Sie stellt immer ein Risiko dar.
Warum ist das so? Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist, dass man
Genau dieser letzte Punkt ist auch für den Entzug besonders relevant. Details regelt die Bundesärzteordnung (BÄO).
Unzuverlässig im Sinne der BÄO ist, wer „nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet“. Das bedeutet, es gibt gute Gründe um anzunehmen, dass der betroffene Arzt in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten wird.
So eine Prognose über die Zuverlässigkeit kann nicht leichtfertig getroffen werden. Sie braucht stichhaltige Fakten und muss die gesamte Persönlichkeit des Arztes sowie seine Lebensumstände erfassen.
Wer einmal gegen die Berufspflichten verstößt, verliert deshalb nicht automatisch die Approbation. Es kommt vielmehr auf die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße an – und was sich daraus über den Charakter des Arztes schließen lässt.
Unwürdig dagegen ist man, wenn man nicht mehr das erforderliche Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung zur Ausübung des ärztlichen Berufs besitzt. Das kann passieren, wenn die Berichterstattung in der Öffentlichkeit dieses Ansehen zerstört hat.
Um unwürdig zu sein, muss man über längere Zeit in gravierender Weise gegen die Berufspflichten verstoßen haben. Dabei kommt es aber nicht nur auf die eigentliche ärztliche Tätigkeit an, sondern auch auf damit eng zusammenhängende Handlungen.
Denn von einem Arzt wird nicht nur eine sorgfältige Behandlung seiner Patienten erwartet, sondern auch eine in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung.
Folgendes Verhalten hat z. B. in der Vergangenheit schon zum Widerruf der Approbation geführt:
Ruhen der Approbation
Nicht immer muss es zum Äußersten kommen. Die Approbationsbehörde kann nämlich auch anordnen, dass die Approbation ruht. Das ist eine vorübergehende Maßnahme für unklare oder eilige Fälle. Sie kann für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit angewendet werden, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten notwendig ist.
Wiedererteilung der Approbation
Bei gravierenden Pflichtenverstößen kann es unter Umständen ratsam sein, der Approbationsbehörde zuvorzukommen und die Approbation erst einmal freiwillig zurückzugeben.
Nach § 8 BÄO dürfen Sie später einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation stellen. Dafür müssen Sie zweifelsfrei belegen, dass Sie eben nicht mehr „unwürdig“ oder „unzuverlässig“ sind.
Die Approbation darf nicht länger verwehrt werden, als es die den Widerruf tragenden Gründe erfordern. Ein längerer Zeitraum würde gegen die Berufsfreiheit und das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen.
Wann die Wiedererteilung möglich ist, kann nur anhand des einzelnen Falles beurteilt werden. Sie sollten sich unbedingt rechtlich beraten lassen, bevor Sie einen Antrag auf Wiedererteilung stellen. Aber auch schon, wenn Ihnen ein Strafverfahren droht, sollten Sie sich schnellstmöglich Hilfe bei einem Experten im Berufsrecht suchen.
Bei diesen und anderen rechtlichen Fragen hilft Ihnen unsere persönliche Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter. Als Mitglied im Virchowbund ist dieser Service für Sie kostenlos. Erfahren Sie mehr darüber, wie sich die Mitgliedschaft für Sie lohnt.
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