Auch in 2015 hat sich die Versorgung mit wichtigen Arzneimitteln weiter verschlechtert. Apotheker kämpfen Tag für Tag gegen Lieferengpässe. Trotzdem scheuen sie sich weiter, klare Worte an den Gesetzgeber zu richten.
Seit Monaten hat Hans Rudolf Diefenbach, Vorstandsmitglied des Hessischen Apothekerverbands, Informationen zu Lieferengpässen zusammengetragen. Die Defektlisten umfassen vor allem Analgetika, Antibiotika, Antihypertensiva, Antiparkinson-Präparate und Psychopharmaka. Als weitere Hürde kommen im Versorgungsalltag Substitutionsausschlusslisten mit hinzu.
Laut Angaben des Gemeinsamen Bundesausschusses dürfen folgende Präparate nicht ausgetauscht werden: Betaacetyldigoxin, Digitoxin und Digoxin (Tabletten), Tacrolimus (Hartkapseln), Ciclosporin (Weichkapseln und Lösung zum Einnehmen), Levothyroxin-Natrium (Tabletten), Levothyroxin-Natrium + Kaliumiodid (fixe Kombination – Tabletten) sowie Phenytoin (Tabletten). Was pharmazeutisch Sinn macht, lässt sich im Alltag noch lange nicht umsetzen. Defekte traten etwa bei L-Thyrox Hexal® oder bei Beta-Acetyldigoxin-ratiopharm® auf. Patienten neu einzustellen, birgt nicht kalkulierbare Risiken. Auch die Alternative, sprich Substitutionsausschlusslisten ruhen zu lassen, erscheint wenig attraktiv.
Beim letzten Apothekertag hat Hessen deshalb einen Antrag zur Abstimmung vorgelegt. Im Dokument hieß es, der Gesetzgeber solle Arzneimittelhersteller verpflichten, eine Nichtlieferfähigkeit von Rx-Präparaten innerhalb von sieben Tagen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu kommunizieren. Momentan existieren freiwillige Zusammenstellungen ohne großen Mehrwert für die Praxis. In den USA müssen Firmen entsprechende Daten an die Food and Drug Administration (FDA) weitergeben. FDA-Mitarbeiter veröffentlichten Listen sogar schon per App. Kritik an strengeren Vorgaben kam aus den eigenen Reihen: Rainer Bienfait, Vorsitzender des Berliner Apotheker-Vereins, hatte befürchtet, offizielle Dokumente mit nicht erhältlichen Arzneimitteln könnten GKVen Steilvorlagen für Retaxationen liefern. Wird ein Pharmakon darin nicht erwähnt, muss es folglich auch lieferbar sein – und vorbei wäre es mit der Sonder-PZN.
Grund genug, das Thema an einen Ausschuss zu verweisen, was Delegierte teilweise mit gemischten Gefühlen sehen. Bereits vor einem Jahr hatten sie das Bundesgesundheitsministerium aufgefordert, rechtlich verbindliche Grundlagen zu schaffen, um Defekte verpflichtend zu erfassen. Dieser Antrag werde von der ABDA nicht weiterverfolgt, hieß es im September 2015.