Seit Ende April gibt es wieder mal vorübergehende Neuregelungen für deutsche Apotheken, Corona sei Dank. Ich habe mir die Anweisungen des BMG angeschaut und die wichtigsten Punkte für euch zusammengestellt.
Am Dienstag, den 21. April 2020 trat die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft. Ein großes Wort, das für Apotheken Veränderungen bei der Abgabe von Arzneimitteln und beim Botendienst bedeutet.
In vielen Bereichen wird damit nun von den Paragraphen des SGB 5 und des Rahmenvertrages abgewichen. Dies soll es den Apotheken leichter machen, die Patienten während der Corona-Pandemie schnell und adäquat zu versorgen.
Im Einzelnen sind folgende Veränderungen vorgenommen worden:
Diese Eilverordnung gilt so lange, bis die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben ist. Eine Ausnahme gilt jedoch für den mit fünf Euro vergüteten Botendienst, der spätestens am 30. September 2020 außer Kraft gesetzt wird.
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