Der Antikörpertest auf SARS-CoV-2 ist seit 8. Mai eine Kassenleistung. Die niedergelassenen Ärzte können damit auch den indirekten Virusnachweis erbringen.
Wenn Patienten nur milde COVID-19-Symptome haben, kann es passieren, dass der PCR-Test zu spät durchgeführt wird, um noch den direkten Erregernachweis zu erbringen. In diesem Fall können Praxisärzte einen indirekten Nachweis mittels serologischer Verfahren anordnen.
Seit 8. Mai wird der Antikörpertest auf SARS-CoV-2 von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Als Nachweis dient entweder die Titerbestimmung oder eine Serokonversion.
Für den Test werden zwei Blutproben im Abstand von 7 – 14 Tagen genommen. Bei der ersten Probe sollten die Symptome seit mindestens 1 Woche bestehen. Denn Antikörper werden nach derzeitigen Erkenntnissen erst nach er Akutphase der COVID-19-Erkrankung gebildet.
Das Blut wird laut KBV auf Gesamtantikörper oder spezifisch auf IgG-Antikörper untersucht. „IgA- und IgM-Antikörper-Bestimmungen weisen eine deutlich niedrigere Spezifität auf und sollten deswegen nicht durchgeführt werden“, erklärt die KBV.
Zur Prüfung einer Immunität ist der Test nicht gedacht. Die KBV warnt: „Die Spezifität der Verfahren ist bei der niedrigen Prävalenz von SARS-CoV-2-Infektionen nicht ausreichend. Derzeit handelt es sich hierbei nicht um eine vertragsärztliche Leistung.“
Abrechnung des Antikörpertests
Die GOP 88240 kann sowohl vom veranlassenden Arzt als auch vom Labor angesetzt werden. Sie dient dazu, dass die abgerechneten Leistungen extrabudgetär vergütet werden.
Der Test selbst kann per GOP 32641 abgerechnet werden. Schnelltests dürfen dagegen nicht in die Abrechnung einfließen.
Meldepflicht
Ärzte müssen positive Testergebnisse auf SARS-CoV-2 an das lokale Gesundheitsamt melden. Diese Meldepflicht gilt auch für den indirekten Nachweis mittels Antikörper.
Zusätzliche Testverfahren möglich
Der Antikörpertest ist nicht das einzige neue Testverfahren, das von den Kassen übernommen wird. Neben dem RT-PCR-Test können Praxisärzte seit dem 1. Mai auch andere Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren abrechnen. Damit sollen die Engpässe bei Reagenzien und Verbrauchsmaterialien für den Test abgefedert werden.
Laufende Updates zu Corona speziell für Praxisärzte finden Sie in den Corona-FAQ des Virchowbundes. Weitere Abrechnungstipps präsentieren wir Ihnen hier im Praxisärzte-Blog, z. B. zur GOÄ-Steigerung und zur Abrechnung von serologischen Tests auf Masern-Antikörper.
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