In Corona-Zeiten dürfen wir ein therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben, wenn kein wirkstoffgleiches Präparat lieferbar ist. Zur Dosisäquivalenz von ACE-Hemmern oder PPI gibt es jetzt Hilfstabellen.
Mit dem Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 21. April 2020 dürfen die Apotheken, wenn ein Arzneimittel nicht verfügbar ist, von der Packungsgröße, der Packungsanzahl oder auch der Wirkstärke abweichen. Auch Teilmengen dürfen jetzt aus Fertigarzneimittelpackungen entnommen werden. Das muss auf dem Rezept entsprechend gekennzeichnet werden und bedarf keiner Rücksprache mit dem verordnenden Arzt.
Sollte kein wirkstoffgleiches Präparat lieferbar sein, darf ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgegeben werden. Diese aut-simile-Substitution bedarf allerdings weiterhin der ärztlichen Rücksprache (ich schrieb an anderer Stelle schon ausführlich dazu).
Um einen möglichst ähnlichen alternativen Wirkstoff zu finden, muss die Dosisäquivalenz abgeschätzt werden, ähnlich wie bei dem Ersatz von Valsartan-Produkten nach dem Skandal um Verunreinigungen. Bereits damals hatte die Arzneimittelkommission entsprechende Vergleichstabellen veröffentlicht, um den Austausch zu erleichtern.
Die ABDA macht darauf aufmerksam, dass die genannten Vergleichstabellen nur einen Anhaltspunkt geben, und man selbstverständlich noch die Indikationen, Wechselwirkungen, Pharmakokinetik, Kontraindikationen sowie patientenindividuelle Faktoren berücksichtigen muss.
Bisher (Stand: 19. Mai 2020) wurden Vergleichstabellen für folgende Wirkstoffgruppen veröffentlicht:
Diese Liste wird kontinuierlich hier erweitert.
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