Die Corona-Pandemie verursacht höhere Hygienekosten in den Arztpraxen. In der GOÄ kann Aufwand über eine Hygiene-Pauschale abgebildet werden. Das empfiehlt die Bundesärztekammer (BÄK). Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Abrechnung der GOÄ-Pauschale.
Wer kann die Ziffer abrechnen?
Jeder Arzt, der ambulant behandelt (niedergelassene Ärzte, Notärzte, Ärzte in Krankenhausambulanzen)
Bei welchen Patienten kann die Ziffer abgerechnet werden?
Bei allen ambulant behandelten Privatpatienten / Selbstzahlern, unabhängig vom Krankheitsstatus (auch bei IGeL-Leistungen nach vorheriger Vereinbarung)
Wie lege ich die Analogziffer an?
Die Ziffer kann mit „A245 Hygiene-Aufwand im Rahmen der COVID-19-Pandemie“ im Praxissystem angelegt werden.
Grundlage ist die Gebührennummer 245 „Quengelverband“ mit 110 Punkten und einem Einfachsatz von 6,41 Euro.
Mit welchem Betrag bzw. welchem Faktor kann die Ziffer abgerechnet werden?
Wann kann die Ziffer abgerechnet werden?
Ab welchem Behandlungsdatum kann die Ziffer abgerechnet werden?
Rückwirkend ab 5. Mai 2020 (vorerst begrenzt bis zum 30. September 2020).
Kann ich bei bereits abgeschlossenen Rechnungen eine Nachberechnung durchführen?
Nein.
Was kann ich bei Leistungen vor dem 5. Mai abrechnen, bei denen ebenfalls ein erhöhter Hygiene-Aufwand angefallen ist?
Aus der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer geht hervor, dass der Arzt sich entscheiden kann, ob er die Pauschale nach Ziffer 245 analog ODER den erhöhten Aufwand im Steigerungssatz der einzelnen Leistung geltend macht.
Insofern bleibt für Leistungen vor dem 5. Mai nur die Option der Steigerung. Hier erfahren Sie, wie Sie richtig steigern.
Mit welcher Begründung kann ich den Faktor steigern, wenn ich nicht die Analogziffer/Pauschale abrechne?
Wenn nicht Nr. A245 berechnet wird und ein erhöhter Hygieneaufwand durch Steigerung der erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wird, müssen Sie die Steigerung für jede einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar begründen.
Eine pauschale Begründung für alle berechnete Leistungen mit erhöhtem Faktor wegen erhöhter Hygieneanforderungen könnte zu Monierungen seitens der Kostenerstatter führen.
Können neben der Analogziffer die einzelnen Leistungen gesteigert werden?
Ja, wenn es sich um Erschwernisse handelt, die nicht mit dem Hygiene-Aufwand zusammenhängen (z. B. Blutung, Rezidiv, etc. bei ambulanten Operationen, Multiorganultraschall)
Können die Kosten (Auslagen) für Mundschutz und Kittel abgerechnet werden?
Ja, aber nicht neben der Pauschale nach A245. Wenn A245 nicht abgerechnet wird, gelten die Bestimmungen des § 10 „Auslagenberechnung“ der GOÄ
Kann die GOÄ-Ziffer 245 analog auch bei stationärer Behandlung abgerechnet werden?
Bei stationärer Behandlung ist die Abrechnung der Ziffer ausgeschlossen, da der Hygieneaufwand dem Krankenhaus auf andere Weise erstattet wird.
Wie kann der Mehraufwand für Infektionsschutz bei der Behandlung von Arbeitsunfällen abgerechnet werden?
Die Berufsgenossenschaft hat für den höheren Infektionsschutz einen pauschalierten Betrag von 4 Euro festgesetzt. Er kann rückwirkend ab dem 16.03.2020 mit der Bezeichnung „COVID-19 Pauschale“ mit der regulären Behandlungsrechnung pro Arzt-Patienten-Behandlung abgerechnet werden.
Diese Regelung ist befristet bis zum 30.06.2020.
Eine automatische Nachberechnung durch die Unfallversicherungsträger ist nicht möglich. Die Pauschale kann aber nachträglich als Ergänzung zu einer bereits abgerechneten Gebührenposition oder mit gesonderter Abrechnung unter Angabe des Behandlungstages in Rechnung gestellt werden.
Diese Regelung gilt nur für Durchgangsärzte.
Wie können längere telefonische Beratungen im Rahmen der Corona-Pandemie abgerechnet werden?
Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Bei rechtlichen Fragen hilft Ihnen unsere persönliche Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter.
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