Die GOÄ-Ziffer 34 für das Patientengespräch können Sie innerhalb von 6 Monaten höchstens zwei Mal abrechnen. Das müssen Sie dabei beachten:
Die GOP 34 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) steht für die „Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankung“.
Eine solches Patientengespräch
Die Nr. 34 komplettiert neben GOP 1 und GOP 3 das Spektrum der Beratungsleistungen.
Allerdings ist die Nr. 34 eine „spezielle Beratungsleistung“. Sie kann nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung einer gravierenden Erkrankung abgerechnet werden.
Sowohl Hausärzte als auch Fachärzte aller Gebietsgruppen können die GOP 34 abrechnen.
Im Gegensatz zu GOP 1 und GOP 3 kann die Leistung der GOÄ Nr. 34 nicht telefonisch erbracht werden. Der Beratung erfordert einen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt.
Die Leistungslegende der GOP 34 beinhaltet erheblichen Interpretationsspielraum. Besonders die Frage, was unter einer „nachhaltig lebensverändernden Erkrankung“ zu verstehen ist, führt zu Diskussionen.
Bezeichnung: Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankung
Punkte: 300
Einschränkungen: Die Leistung darf nur zweimal im Halbjahr berechnet werden. Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die GOP 1, 3, 4, 15 und 30 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Dasselbe gilt für die GOP 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 im Abschnitt Psychiatrie/Neurologie. Die Leistung kann nicht telefonisch erbracht werden. Die GOP 34 kann nicht als Analogziffer angesetzt werden.
Diese Details müssen Sie zur richtigen Abrechnung wissen:
Was bedeutet „unmittelbarer Zusammenhang“ in Bezug auf die GOÄ-Ziffer 34?
Gemeint ist ein sowohl ein sachlicher als auch ein zeitlicher Zusammenhang. Ein Patientengespräch in dieser Form findet normalerweise dann statt, wenn
Dies bedeutet, dass die Nr. 34 nur
berechnungsfähig ist.
Im Umkehrschluss heißt das, dass sie nicht im weiteren Verlauf einer solchen Erkrankung angesetzt werden kann. Ausnahme: Wenn neue Befunde oder neue Erkenntnisse einen völlig neuen Sachverhalt (erhebliche Verschlimmerung) erkennen lassen.
Unter dem Begriff der lebensbedrohenden Erkrankungen fallen alle bösartigen oder schweren systemischen Erkrankungen, z. B.
Auch wenn Risikofaktoren festgestellt werden, die erfahrungsgemäß mit einer deutlichen Lebensverkürzung einhergehen, erfüllt das die Bedingungen der GOP 34. Dazu zählt z. B.
Bei akut lebensbedrohenden Erkrankungen (z. B. schwere Unfallverletzungen, schwere Lungenentzündung) dagegen muss die akute Lebensgefahr zuerst abgewendet werden. Erst danach können, falls nötig, die Auswirkungen der Krankheit auf die Lebensgestaltung erörtert werden.
Die Nr. 34 sollte auch für ausführliche Erörterungen im Rahmen der palliativmedizinischen Versorgung angesetzt werden.
Nachhaltig lebensverändernde Erkrankungen sind z.B.
In diesen Fällen spielt insbesondere auch die in die Leistungslegende fakultativ aufgenommene Einbeziehung von Bezugspersonen eine wichtige Rolle.
Daneben gibt es Erkrankungen, die nicht generell, sondern erst ab einem bestimmten Schweregrad als nachhaltig lebensverändernd gelten. Das betrifft beispielsweise Krankheitsbilder aus dem allergologischen Bereich, sofern sie mit gravierenden Einschränkungen verbunden sind und damit zu erheblichen Auswirkungen auf die Lebensgestaltung führen.
Die Leistung nach Nr. 34 schließt die Planung eines operativen Eingriffs sowie die Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken fakultativ ein. Die Ziffer ist daher auch berechnungsfähig für das ausführliche Aufklärungsgespräch vor größeren operativen Eingriffen.
Wichtig: Es muss sich um eine Erkrankung handeln, die auch nach einer Operation noch als lebensverändernd angesehen werden kann und eine Änderung der Lebensgestaltung erfordert. Die Abrechnung bei Eingriffen, die mit der (Teil-)Resektion von Organen oder der Implantation von Prothesen einhergehen, ist daher meist möglich.
Die Leistung nach Nr. 34 ist innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Erbringung noch ein weiteres Mal berechnungsfähig. Nach Ablauf dieser Frist schließen sich weitere 6-Monats-Zeiträume mit jeweils erneuter maximal zweimaliger Berechnungsfähigkeit an.
Die erneute Berechnung der Nr. 34 innerhalb dieser Fristen ist unabhängig vom konkreten Anlass der Erörterung, sofern die übrigen Anforderungen der Leistungslegende erfüllt sind. Das bedeutet, sie ist
Längere ärztliche Gespräche ohne die genannten Voraussetzungen können nicht mit der Nr. 34 abgerechnet werden – auch nicht analog. Zur Analog-Abrechnung sollten Sie GOÄ Nr. 1 oder eine der folgenden Ziffern verwenden und diese ggfs. steigern. Wie Sie GOÄ-Ziffern richtig steigern, lesen Sie in einem anderen Beitrag.
Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Bei rechtlichen Fragen hilft Ihnen unsere persönliche Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter.
Quellen:
Das könnte Sie auch interessieren: