Zum Start der Corona-Warn-App wurden neue Leistungen in den EBM aufgenommen. Ärzte können die Testung bei Patienten abrechnen, die nach einem Warnhinweis der App in die Praxis kommen.
Die Corona-Warn-App soll helfen, Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und zu durchbrechen. Wird ein Anwender positiv auf SARS-CoV-2 getestet und trägt das Ergebnis in der App ein, werden alle Kontakte, die sich in seiner Nähe aufgehalten haben und die App ebenfalls nutzen, informiert (DocCheck berichtete).
Damit sich Personen, die einen solchen Warnhinweis erhalten, zur Testung auch an einen Arzt wenden können, haben KBV und GKV-Spitzenverband speziell dafür mehrere neue Leistungen in den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen und die Vergütung geregelt. Danach erhalten Vertragsärzte für den Abstrich 10 Euro extrabudgetär, zuzüglich zur Grund- beziehungsweise Versichertenpauschale.
Die Abrechnung des Abstrichs erfolgt über die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 02402 (91 Punkte/10 Euro). Sie ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig und zwar ausschließlich bei Versicherten, die sich infolge eines Warnhinweises der App testen lassen. Kurative Abstriche bei Versicherten mit Symptomen sind weiterhin Teil der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale.
Auch für die Laboruntersuchung infolge eines Warnhinweises durch die App gibt es neue Leistungen im EBM. Laborärzte rechnen die GOP 32811 (39,40 Euro) für den Nukleinsäurenachweis und die GOP 12221 (14 Punkte/1,54 Euro) für die ärztliche Leistung ab.
Mit der Pauschale 40101 (2,60 Euro) werden die Kosten für Transport und Übermittlung des Untersuchungsergebnisses erstattet.
Die neuen Gebührenordnungspositionen 02402, 32811, 12221 und 40101 können nur im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über ein „erhöhtes Risiko“ der neuen Corona-Warn-App abgerechnet werden, wenn der Versicherte einen Vertragsarzt direkt aufsucht.
Bei der Berechnung der Gebührenordnungsposition 02402 ist die Kennzeichnung der in diesem Zusammenhang abgerechneten Leistungen mit der Ziffer 88240, zum Beispiel einer Befundmitteilung, nicht zulässig.
Die neue Laborleistung ist in den Ziffernkranz der Ausnahmekennnummer 32006 (Erkrankungen mit gesetzlicher Meldepflicht) aufgenommen worden. In der Abrechnung sollten Vertragsärzte, die die Leistung beauftragt haben, immer die Pseudo-GOP 32006 angeben, damit die Leistung nicht bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus berücksichtigt wird.
Betroffene haben auch die Möglichkeit, sich an den öffentlichen Gesundheitsdienst zu wenden, um einen Verdacht abklären zu lassen. In diesem Fall gelten die Regelungen nicht.
Für die Beauftragung der Laborleistung wird es demnächst einen neuen Vordruck Muster 10 C geben. Bis zu dessen Bereitstellung verwenden Ärzte das Muster 10 und geben im Feld „Auftrag“ explizit die Laborpauschale 32811 an.
Die Warnung durch die App dient lediglich als Hinweis, dass Betroffene einen Arzt konsultieren sollten. Der Nutzer erhält zudem die Empfehlung, soziale Kontakte zu reduzieren. Ob er sich in häusliche Quarantäne begeben muss, legt das Gesundheitsamt fest. Die Entscheidung über eine Krankschreibung trifft der behandelnde Arzt.
Bislang hatten Versicherte grundsätzlich nur Anspruch auf einen Test auf SARS-CoV-2, wenn sie COVID-19 assoziierte Symptome hatten, die auf eine Erkrankung hindeuten. Jetzt werden in bestimmten Fällen auch die Kosten für Tests bei Personen, die keine Symptome haben, übernommen. Dies sieht eine entsprechende Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vor, die kürzlich in Kraft getreten ist. Im Detail ergeben sich nun drei mögliche Testszenarien für Vertragsärzte, die sich unter anderem in der Abrechnung und Dokumentation unterscheiden:
1. Kurativer Test, Patient hat Krankheitssymptom (wie bisher)2. Test nach Risikobenachrichtigung durch Corona-Warn-App3. Reihentestungen in Schulen, Altenheimen etc.Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung der KBV.Bildquelle: Marcel Strauß, unsplash