Seit September 2014 ist die Kombination von Insulin degludec und Liraglutid für Erwachsene mit Typ-2-Diabetes zugelassen. Im Rahmen der Nutzenbewertung konnte das IQWiG wegen fehlender und nicht geeigneter Studiendaten keinen Zusatznutzen ableiten.
Die feste Kombination der beiden Wirkstoffe Insulin degludec und Liraglutid (Handelsname Xultophy) ist seit September 2014 für Erwachsene mit Diabetes mellitus Typ 2 zugelassen. Sie wird zusätzlich zu anderen blutzuckersenkenden Medikamenten gespritzt, wenn diese allein oder in Kombination mit Basalinsulin nicht ausreichen, um den Blutzucker zu senken. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat in einer Dossierbewertung überprüft, ob diese Fixkombination gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie einen Zusatznutzen bietet. Ein solcher Zusatznutzen lasse sich aus dem Dossier jedoch nicht ableiten, da der Hersteller keine für die Bewertung geeigneten Studien vorgelegt hat. Das liegt unter anderem daran, dass das Design zweier maßgeblicher Studien zu einem unfairen Vergleich führt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinem Auftrag zwischen zwei Therapiesituationen unterschieden: Patientinnen und Patienten können die neue Wirkstoffkombination zusammen mit anderen oralen Antidiabetika (OAD) bekommen, wenn entweder eine orale antidiabetische Kombinationstherapie mit mehreren OAD oder OAD in Kombination mit Basalinsulin zur Blutzuckerkontrolle nicht ausreichen.
Für die erste Fragestellung führt der Hersteller eine randomisierte kontrollierte Studie an (DUAL I). Der weit überwiegende Teil der Patientinnen und Patienten, die in diese Studie eingeschlossen wurden, hatte zuvor jedoch lediglich ein orales Antidiabetikum (Metformin) in Monotherapie erhalten, entsprach also nicht der Population, für die der G-BA die Bewertung vorgesehen hatte. Außerdem wurden die Patienten im Kontrollarm nicht so behandelt, wie der G-BA die zweckmäßige Vergleichstherapie definiert hatte. So erhielten sie kein Humaninsulin, sondern ein Analogon (Insulin degludec). Da der Hersteller nicht gezeigt hat, dass die Behandlungsergebnisse für Insulin degludec auf Humaninsulin übertragbar sind, könnten diese nicht für die Bewertung herangezogen werden.
Für die zweite Fragestellung zog der Hersteller zwei randomisierte kontrollierte Studien heran (DUAL II und DUAL V). Auch sie sind für die Bewertung des Zusatznutzens nicht relevant. Wie bei DUAL I wurde auch in DUAL II die zweckmäßige Vergleichstherapie nicht umgesetzt. Hinzu kommt, dass in DUAL II und DUAL V die Therapie nur im Interventionsarm durch die zusätzliche Gabe von Liraglutid intensiviert wurde, nicht jedoch im Vergleichsarm. Hier wurde die Therapiestrategie mit Basalinsulin fortgeführt, lediglich Dosisanpassungen waren möglich. Dieses Vorgehen ist aber nicht sinnvoll. Auch die Leitlinien empfehlen, die Strategie nach drei bis sechs Monaten zu verändern, wenn die Blutzuckerzielwerte nicht erreicht werden. Vor allem aber führe es zu einem unfairen Vergleich, wenn nur in einem Arm – hier dem Vergleichsarm – die Therapiestrategie unverändert fortgesetzt wird. Beide Studien sind deshalb nicht geeignet, um Aussagen zum Zusatznutzen von Insulin degludec plus Liraglutid abzuleiten.