Vor Einführung der Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen als Kassenleistung hat der GBA die noch nicht in Kraft getretene Richtlinie jetzt geändert. Grund waren Hinweise von beteiligten Ärzten.
Die Kryokonservierung soll Versicherten die Erfüllung eines Kinderwunsches nach einer keimzellschädigenden Therapie ermöglichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte dazu im Juli letzten Jahres Näheres in einer Richtlinie festgelegt, die er nun durch einen Beschluss im Dezember angepasst hat.
Die Anpassungen betreffen v.a. die folgenden Aspekte:
Die Vorgaben für Kliniken wurden präzisiert, sodass diese, wenn sie die gleichen Strukturvoraussetzungen wie ambulante Einrichtungen erfüllen, die Leistungen der Kryokonservierung erbringen können.
Der G-BA-Beschluss muss nun vom Bundesgesundheitsministerium erneut geprüft werden. Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie hat der Bewertungsausschuss dann sechs Monate Zeit, um die entsprechende Vergütung festzulegen.
Erst dann wird ein Anspruch für gesetzlich Versicherte auf diese Leistung bestehen. Der gesetzliche Anspruch auf eine Entnahme und Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen besteht für Frauen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, bei männlichen Versicherten bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.
Die Richtlinie des G-BA zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen haben wir euch hier verlinkt.
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