Am 1. Februar hat das RKI gemeinsam mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Liste erstellt, anhand derer der G-BA im Rahmen der Zusatznutzenbewertung von Arzneimitteln (§35A SGB V) ein neues Antibiotikum als Reserve-Antibiotikum einstufen kann.
Ebenfalls enthalten ist eine nicht abschließende Auflistung von multiresistenten bakteriellen Krankheitserregern, die regelmäßig aktualisiert werden soll. Als Grundlage für die Erregerauswahl der Auflistung wurde die Pathogen Priority List der Weltgesundheitsorganisation (WHO PPL) verwendet. Für Daten aus Deutschland wurde die Antibiotika-Resistenz-Surveillance (ARS) herangezogen und die Liste entsprechend adaptiert.
Wird ein Wirkstoff als Reserveantibiotikum eingestuft, sollte eine gezielte und restriktive Anwendung erfolgen, um das Risiko einer Resistenzentwicklung zu minimieren und die Wirksamkeit zu sichern.
Das RKI-Dokument haben wir euch im Text und hier verlinkt.
Bildquelle: Volodymyr Hryshchenko, Unsplash