Manche Patienten kommen in die Praxis und behaupten, sie seien davon befreit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Müssen solche Patienten behandelt werden? Oder können Sie sie auffordern, die Praxis zu verlassen?
Das haben Sie in den letzten Wochen bestimmt auch erlebt: In Ihre Praxis kommen Patienten mit einem Attest, das sie von der Maskenpflicht befreit. Wie reagieren Sie? Dürfen Sie die Behandlung von Patienten ohne medizinische Masken verweigern? Wo endet die Behandlungspflicht für niedergelassene Ärzte und wo beginnt die Pflicht, die Gesundheit anderer Patienten und Ihrer Angestellten zu schützen?
Zuallererst: Handelt es sich um einen Notfall, herrscht Behandlungspflicht. Als Arzt oder Ärztin sind Sie verpflichtet, Notfall-Patienten sofort bzw. mit der gebotenen Dringlichkeit zu behandeln.
Allerdings sind die wenigsten Patienten mit Masken-Attest tatsächlich Notfälle. Die Rechtslage stellt sich dann wie folgt dar:
Nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 soll in allen Bereichen des Gesundheitswesens ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Das dient dem Schutz besonders vulnerabler Personengruppen und ist Bestandteil der erweiterten Basishygiene.
Des Weiteren wird in den jeweiligen SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen der Bundesländer das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken vorgeschrieben. So gilt z. B. in Berlin für Arztpraxen folgende Regelung: „Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen Räumen zu tragen (…). in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht.“
Manche Patienten sind mit gutem Grund von der Maskenpflicht befreit. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt z. B. nicht
Wenn Patienten keine dieser drei Voraussetzungen erfüllen, hat ein Praxisinhaber das Recht in seiner Arztpraxis das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken durchzusetzen.
Beruft sich ein Patient darauf, dass er aufgrund
keine medizinische Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen könne, muss er Ihnen die ärztliche Bescheinigung vorzeigen, die dies bestätigt.
Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen. Der Patient darf also mit Hinweis auf den Datenschutz nicht verweigern, das Attest vorzuzeigen.
Hat der Patient kein gültiges Attest, dürfen Sie die Behandlung verweigern. Lesen Sie dazu auch „Diese Patienten dürfen Sie ablehnen“.
Wenn Sie die Gültigkeit des Attestes anzweifeln, dann sollten Sie sich an die Ärztekammer des ausstellenden Arztes wenden.
Ist das Attest korrekt ausgestellt, können Sie den Patienten zu besonderen Zeiten in die Praxis einbestellen, zu denen keine anderen Patienten mehr in der Praxis anwesend sind.
Tipp: Wenn Sie selbst eine Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht ausstellen müssen, begründen Sie genau, warum dies medizinisch notwendig ist. Stellen Sie in keinem Fall ein Gefälligkeitsattest aus. Ansonsten können Ihnen strafrechtliche und berufsrechtliche Folgen drohen.
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