Ein Apotheker aus Husum wurde kürzlich verurteilt, weil er BtM-Rezepte nicht inhaltlich überprüft hat. Das Urteil wirft die Frage auf, welche Aufgaben Apotheker bei BtM über eine rein formale Prüfung hinaus eigentlich haben – ohne Kenntnis der Diagnose und der Therapiestrategie eines Arztes.
Viel Ärger im Norden: Der Staatsanwaltschaft zufolge hat ein Apotheker aus Husum über längere Zeit hinweg Drogenaustauschstoffe abgegeben. Dem Kollegen wird vorgeworfen, er habe Rezepte trotz ärztlicher Fehler bei der Verordnung beliefert. Nur lassen sich einige Kritikpunkte aus pharmazeutischer Sicht nicht immer klar beantworten, etwa ein fehlendes „A“ beim Überschreiten der verordneten Höchstmenge oder zu häufige Rezepte. Dass Kassenpatienten BtM auf Privatrezept erhalten hatten, kam aus Sicht der Anklage erschwerend mit hinzu. Außerdem hatte der Apotheker ohne eine ärztliche Verordnung 20 Kilogramm Lidocain verkauft: ein Pharmakon, das Drogendealer zum Strecken von Kokain und Heroin verwenden. Das drakonische Strafmaß erstaunt Beobachter trotzdem.
Das Gericht verurteilte den Apotheker aufgrund von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in sage und schreibe 142 Fällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe – ohne Bewährung, wohlgemerkt. Apotheker seien nicht „Erfüllungsgehilfen des Arztes“, betonte die vorsitzende Richterin. Etliche Verordnungen stammten aus der gleichen Praxis. Das hätte dem Beklagten zu denken geben müssen, hieß es weiter. Er sei nicht zur Belieferung verpflichtet, sollten fachliche Zweifel bestehen. Aus der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheker leitete sie nicht nur formale, sondern auch inhaltliche Prüfpflichten bei Rezepten ab. Allerdings wurde auch klar, dass der Kollege keine finanziellen Vorteile von der Abgabe hatte. Er legte umgehend Rechtsmittel ein. Eine Berufung vor dem Landgericht Flensburg ist möglich. Gegen den Arzt laufen ebenfalls gerichtliche Untersuchungen.