Viele Ärzte bevorzugen einen schrittweisen Ausstieg aus der Praxis. Dafür bietet sich eine Übergangsgemeinschaft an. Auch bei Zulassungsbeschränkungen ist eine solche Kooperation hilfreich, um einen Nachfolger zu finden. Der Virchowbund (Verband der niedergelassenen Ärzte) gibt Tipps, wie die Praxisübergabe bestmöglich gelingt.
Dieser Beitrag ist Teil einer 3-teiligen Serie des Virchowbundes über die Praxisabgabe:
Noch mehr Informationen finden Sie in der Praxisinfo „Praxisabgabe“ des Virchowbundes.
Wenn eine Praxis in einem überversorgten Planungsbereich liegt, kann das die Praxisabgabe erschweren. Doch auch bei Zulassungsbeschränkungen gibt es Optionen, einen Nachfolger zu finden: durch eine Übergangskooperation.
Der potenzielle Nachfolger kann zunächst als angestellter Arzt oder als Partner in die Praxis einsteigen. In beiden Varianten funktioniert dies im Rahmen von Jobsharing, bei dem beide Ärzte auf einer Zulassung arbeiten. Auf diese Weise können Sie trotz Zulassungsbeschränkungen einen Nachfolger in Ihre Praxis holen.
Wenn die Jobsharing-Partnerschaft zehn Jahre besteht oder in diesem Zeitraum die Zulassungsbeschränkungen aufgehoben werden, erhält der Junior-Partner automatisch eine eigene Vollzulassung, auch wenn der Planungsbereich gesperrt ist.
Eine solche Kooperation bietet noch mehr Vorteile:
Kooperationen können allerdings auch Probleme mit sich bringen, zum Beispiel durch Uneinigkeit über die Zuordnung der Honorare der Praxis und die interne Gewinnverteilung oder durch Meinungsverschiedenheiten bei der Personalführung. Um späteren Streit zu vermeiden, sollten Sie die Spielregeln für die Kooperation im Vorfeld so genau wie möglich besprechen und alles schriftlich festhalten.
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Beim Jobsharing müssen die beiden Partner der gleichen Fachrichtung angehören und sich gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsmengenbegrenzung verpflichten. Dabei darf der bisherige Praxisumfang „nicht wesentlich“ überschritten werden (maximal drei Prozent). Der Zulassungsausschuss legt das quartalsbezogene abrechenbare Budget fest.
Grundlage sind die letzten vier abgerechneten Quartale der Praxis vor dem Zeitpunkt, an dem das Jobsharing zugelassen wurde. Daraus werden insgesamt vier quartalsbezogene Obergrenzen für die gesamte Dauer der Leistungsbeschränkung gebildet. Unter diesen Bedingungen wird der neu hinzugekommene Arzt zugelassen, ohne dass er in der Bedarfsplanung mitgerechnet wird.
Bei außergewöhnlichen Entwicklungen im Vorjahr, wie z. B. Krankheit eines Arztes, werden statt der betroffenen Quartale die vorherigen zur Berechnung herangezogen.
Es ist auch möglich, den Praxisnachfolger als Angestellten im Jobsharing statt als Partner zu beschäftigten. Mehr dazu erfahren Sie beim Virchowbund in den Praxisinfos „Jobsharing und Sitzteilung“ und „Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft“.
Auch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann als Praxisnachfolger die Zulassung eines Vertragsarztes übernehmen. In einem gesperrten KV-Planungsbereich muss dafür entweder ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichten und sich im MVZ anstellen lassen, oder das MVZ bewirbt sich um eine ausgeschriebene Zulassung.
In diesen Fällen erwirbt das MVZ die Praxis und führt die vertragsärztliche Tätigkeit durch den Abgeber selbst oder einen neuen angestellten Arzt im MVZ weiter.
Wenn Sie zugunsten einer Anstellung in einem MVZ auf Ihre Zulassung verzichten und Ihre Praxis an das MVZ verkaufen, müssen Sie dort mindestens drei Jahre als angestellter Arzt tätig sein.
Erlangt das MVZ eine Zulassung hingegen über ein übliches Nachbesetzungsverfahren, muss der ursprüngliche Praxisinhaber anschließend nicht im MVZ angestellt werden.
Wappnen Sie sich für Ihre eigene Praxisabgabe mit der gleichnamigen Praxisinfo des Virchowbundes. Sie enthält Tipps zu den Themen Praxisabgabe planen, Nachfolger finden, Praxiswert ermitteln, Verträge schließen und mehr. Die Praxisinfo erhalten Sie unter service@virchowbund.de bzw. 030 / 28 87 74 – 120.
Ergänzend erhalten Sie als Mitglied im Virchowbund umfangreiche Rechtsberatung vor, während und nach der Praxisabgabe. Dazu kommen juristisch geprüfte Vorlagen für Kooperationsverträge, Praxiskaufverträge, Mietverträge u. v. m. Einen Überblick finden Sie hier.
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