Jetzt ist klar geregelt: Ärzte müssen nicht haften, wenn bei Patienten unter 60 Jahren Impfschäden nach einer Impfung mit den Vakzinen von AstraZeneca oder Johnson & Johnson auftreten.
Ärzte müssen nicht für Impfschäden haften, wenn sie Personen unter 60 Jahren mit dem Vakzin von AstraZeneca oder Johnson & Johnson ordnungsgemäß impfen. Das sieht die geänderte Fassung des Infektionsschutzgesetz vor, das am vergangenen Freitag (28. Mai 2021) vom Bundesrat beschlossen wurde.
Für Ärzte ist die geregelte Rechtssicherheit eine Erleichterung: „Gute Nachrichten: Kein Haftungsrisiko für Impfschäden!“, so die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz auf Twitter.
Schon vor einigen Wochen hatte die Ständige Impfkommission (STIKO) ihre Empfehlungen dahingehend geändert, dass eine Impfung „nach ärztlicher Aufklärung und bei individueller Risikoakzeptanz durch den Patienten“ erfolgen kann.
Jetzt wurde Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetz angepasst, der die Versorgung im Fall eines Impfschaden regelt. Das bedeutet: Alle Personen, die nach der auf Grundlage des SGB V erlassenen Coronavirus-Impfverordnung geimpft werden, können einen etwaigen Versorgungsanspruch geltend machen. Das gilt für alle Corona-Impfungen seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erklärt in einer Pressmitteilung: „Einen Versorgungsanspruch gegen den Staat haben somit auch unter 60-Jährige, die sich für den Impfstoff von AstraZeneca oder Johnson & Johnson entscheiden.“
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