Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Arzneimittel, die in einem EU-Land als rezeptfrei gelten, nicht automatisch in einem anderen Mitgliedsstaat ohne Verschreibung zugänglich sein müssen.
Verfügt ein Arzneimittel über keine landesspezifische oder durch eine EU-Kommission erteilte Genehmigung, darf es in diesem Staat nicht vertrieben werden – und zwar unabhängig davon, dass es in einem anderen Mitgliedstaat ohne ärztliche Verschreibung verkauft werden darf. Das entschied nun Europäische Gerichtshof (EuGH). Ausnahmen sind nach dem Urteil in besonderen medizinischen Fällen möglich.
Hintergrund des Rechtsstreits: Ein ungarisches Pharmaunternehmen hatte gegen die Aufforderung, den Vertrieb bestimmter Arzneimitteln einzustellen, geklagt. Der Pharmakonzern verkaufte Arzneimittel, die in anderen EU-Staaten keiner Verschreibungspflicht unterliegen. Nach ungarischem Recht dürfen Medikamente jedoch nur dann verkauft werden, wenn ihre Verwendung von einem Arzt angeordnet wurde. Dieser muss sich vorher eine Stellungnahme der Behörden zu dessen Anwendung einholen. Das ungarische Gericht wandte sich an den EuGH, um die Auslegung der EU-Arzneimittelrichtlinie zu prüfen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung des Gerichtshofes der Europäischen Union.
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