Wenn Ärzte fälschlicherweise von einer Corona-Impfung abraten, müssen sie künftig mit einer Schadensersatzklage rechnen. Das geht aus einem Gerichtsurteil hervor.
Das Gericht hat entschieden: Rät der Arzt seinem Patienten von einer COVID-19-Impfung ab, obwohl dieser nach derzeitigen Erkenntnissen die Voraussetzungen erfüllt, geht der Behandelnde ein hohes Haftungsrisiko ein. Dies geht aus einer Darstellung der Sächsischen Landesärztekammer hervor. Demnach verdichten sich die Hinweise, dass vermehrt Ärzte Impfungen ablehnen, aus Gründen, „die nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen, sich letztlich als Nicht- oder Halbwissen darstellen oder sogar Verschwörungstheorien zuzuordnen sind“, erklärt die Kammer.
Grund für das erhebliche haftungsrechtliche Risiko: Eine Entscheidung des Landgerichts Kiel. Dabei sprach das Gericht den klagenden Erben einer Tumorpatientin ein Schmerzensgeld von 40.000 € zu. Die Begründung: Es handele sich um einen vorsätzlichen Verstoß gegen ärztliche Aufklärungspflichten, was einem groben Behandlungsfehler gleichkomme. Die Ärztin konnte nicht beweisen, dass ein Erfolg der Chemotherapie zur vollständigen Bekämpfung der Erkrankung unwahrscheinlich war bzw. ausgeschlossen werden konnte.
Hier gebe es eindeutige Parallelen zur aktuellen COVID-19-Situation: Patienten, denen der Arzt aus nicht wissenschaftlich fundierten Gründen von einer Impfung abrät, können sich auf diese Rechtsprechung berufen. Im Falle eines Schadens können sie dann Schadensersatz einfordern bzw. einklagen.
„Die wissenschaftlichen Untersuchungen zur Impfung gegen COVID-19 beweisen eine eindeutige positive Risiko-Nutzen-Bewertung, auf der die öffentlichen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission in Berlin und der Sächsischen Impfkommission beruhen. Jeder nicht impfende Arzt muss sich bewusst sein, dass er der fachgerechten Behandlung seiner Patienten und in jedem Fall einer individuellen Aufklärung verpflichtet ist“, betont die Sächsische Landesärztekammer.
Rechtsanwalt Chan-jo Jun warnt auch vor möglichen Missverständnissen und Beweisschwierigkeiten, die sich, trotz richtiger Beratung bzw. Behandlung, bei einer Rechtsprechung negativ auf den behandelnden Arztes auswirken könnten:
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