Eine 50-Jährige mit Histmainintoleranz wollte die Erstattung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Daosin einklagen. Lest hier, warum sie verlor – und in welchen Fällen Krankenkassen überhaupt zahlen.
Frei verkäufliche Nahrungsergänzungsmittel sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, hält ein aktuelles Gerichtsurteil fest. Es handele sich um Lebensmittel, die – anders als Medikamente – keine Zulassungsverfahren durchlaufen, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seiner Begründung zum Urteil.
Im konkreten Fall hatte die 50-jährige Klägerin die gesetzliche Krankenkasse, bei der sie versichert ist, auf Erstattung eines Daosin-Präparats geklagt. Sie nehme das NEM ein, weil ihr Körper wegen einer Histaminintoleranz andernfalls nicht ausreichend mit Nährstoffen versorgt werde. Laut eines ärztlichen Gutachtens solle das Mittel das körpereigene Enzym Diaminoxidase unterstützen und so die Auswirkungen histaminhaltiger Nahrung abmildern.
Wörtlich heißt es: „Ohne die Einnahme von Daosin könne sie nicht ausreichend Lebensmittel bei sich behalten. Sie scheide diese aus, ohne die erforderlichen Nährstoffe, Kalorien und Vitamine aufgenommen zu haben. Ihr Körper werde damit nicht ausreichend versorgt.“ Ihre Kasse habe den Ernst ihres Zustands nicht erkannt, ebenso wie der von ihr beauftragte Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Doch das Bremer Gericht bestätigte mit seinem Urteil die vorangegangene Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück, gegen die die Betroffene Widerspruch eingelegt hatte. Daosin habe keine Arzneimitteleigenschaft, die eine Kostenübernahme durch die Kasse rechtfertige. Das gelte für alle NEM, mit Ausnahme von Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysaten, Elementardiäten und Sondernahrung, wenn sie in Einzelfällen verordnungsfähig sind.
Hier könnt ihr das Urteil im Ganzen lesen.
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