Wenn es um besondere Verordnungen geht, sind T-Rezepte die größten Sonderlinge. Sie betreffen nur drei Wirkstoffe und doch ist von Arzt und Apotheker ein scharfes Auge gefragt. Was sich jetzt geändert hat, lest ihr hier.
T-Rezepte sind in den Apotheken schon immer etwas Besonderes, denn sie sind Sonderrezepte für die teratogenen Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid. Für die Abrechnung gelten andere Regeln als für Muster-16- und BTM-Rezepte. So sind sie beispielsweise ab dem Ausstellungsdatum nur 6 Tage lang gültig, der Versandhandel mit ihnen ist nicht erlaubt. Die Verschreibungshöchstmenge darf je Rezept für Frauen im gebärfähigen Alter den Bedarf für vier Wochen, ansonsten den Bedarf für zwölf Wochen nicht übersteigen. Hier hat die Apotheke eine Prüfpflicht und muss im Zweifel Rücksprache mit dem Arzt halten.
Zum Februar 2022 hat der Bundesrat einer Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung zugestimmt, die Apotheker und das andere pharmazeutische Personal in die Pflicht nimmt, den betroffenen Patienten eine aktuelle Gebrauchsinformation für ihr Medikament mitzugeben. Zeit also, hier die Gründe zu beleuchten und sich die Regeln noch einmal ins Gedächtnis zu rufen. Die genannten Wirkstoffe werden in besonderem Maße überwacht, damit sich der Contergan-Skandal nicht wiederholt.
T-Rezepte sind, wie BTM-Rezepte, mehrteilig, wobei sie nur aus zwei Teilen bestehen – dem Original, das bei der Krankenkasse eingereicht wird, und einem Durchschlag für die Auswertung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Zu diesem Zweck müssen die Durchschläge wöchentlich gesammelt und mit dem Apothekenstempel auf der Rückseite dorthin geschickt werden. Dokumentiert werden sowohl bei Erwerb als auch bei Abgabe nach § 17 Abs. 6b Apothekenbetriebsordnung verschiedene Angaben wie:
Nach Übersendung der Durchschläge an das BfArM wird außerdem das Datum des Versands festgehalten. Diese Dokumentation muss bis wenigstens ein Jahr nach Ablauf des Verfallsdatums, aber nicht weniger als fünf Jahre aufbewahrt werden. Ein Mittelteil, der beim verschreibenden Arzt verbleibt, ist nicht vorgesehen. Aufgedruckt sind außerdem eine T-Rezept-Nummer und Kästchen zum Ankreuzen. Der Verschreiber muss hier die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen bestätigen.
Was bei der Verschreibung auf T-Rezepten für Ärzte und Apotheker zu beachten ist, regelt der § 3a Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Darin wurde unter anderem eine aktuelle Gebrauchsinformation des verordneten Fertigarzneimittels gefordert, was auf dem T-Rezept bestätigt werden musste (zweites Kästchen von oben auf dem Musterrezept). Dies hat sich nun geändert, der Absatz zur Übergabe der medizinischen Informationsmaterialien wird im Zuge des Markteintritts von Lenalidomid-Generika ab März 2022 auf dem T-Rezept-Formular angepasst. Die Apotheke hat sich ab diesem Zeitpunkt an den gültigen Rabattvertrag der jeweiligen Krankenkassen zu halten.
Der Verordner kann somit nicht wissen, welches Lenalidomid-Präparat an den Patienten abgegeben wird, wenn er kein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat. Somit muss er den Satzteil „sowie die aktuelle Gebrauchsinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels“ ab sofort streichen, bis ein auf die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasstes T-Rezept-Formular ausgegeben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt behält das alte T-Rezept seine Gültigkeit, insofern der Passus des zweiten Kästchens durchgestrichen ist. Die Verantwortung für die Weitergabe der Gebrauchsinformation liegt demnach ab sofort beim aufsichtführenden Apotheker.
Der Immunmodulator Lenalidomid war bis dahin nur als Original von der Firma Bristol-Myers Squibb unter dem Namen Revlimid® im Handel. Zahlreiche Firmen sind jetzt mit Generika auf den Markt gekommen, wie ein Blick in die Liste der neuen Arzneimittel zum März 2022 zeigt. Das wundert nicht, wenn einem bewusst ist, dass Lenalidomid auf Platz vier der führenden 30 Arzneimittel mit den höchsten Nettokosten pro Jahr liegt.
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