Die Pandemie stoppt nicht in Zeiten des Krieges. Ein kurzer Überblick zu allem, was es bei der Covid-Impfung von Kriegsflüchtlingen aus Osteuropa zu beachten gibt.
Der Krieg in der Ukraine tobt weiter, gleichzeitig ist die Corona-Pandemie noch nicht vorbei. Neben der sonstigen medizinischen und psychosozialen Betreuung müssen Ärzte und impfende Apotheker sich bei Flüchtlingen aus der Ukraine auch um den Impfstatus kümmern. Dazu gibt es Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und Äußerungen des Bundesgesundheitsministeriums, die weiterhelfen.
Einen Impfschutz gegen Corona hat nur eine Minderheit der Geflüchteten, die in Deutschland ankommen. Schätzungen des Berliner Senats gehen nach den Erfahrungen der ersten Ankunftstage von einer Impfquote in der Größenordnung 35 Prozent aus. Liegt ein digitales Impfzertifikat aus der Ukraine vor, ist nicht zwingend ein neues EU-Zertifikat erforderlich. Gemäß einem Bescheid der EU-Kommission sind die digitalen Impfzertifikate grundsätzlich gleichwertig.
Allerdings ist geimpft nicht gleich geimpft, was heißt, dass Ärzte und impfende Apotheker etwas genauer hinsehen müssen. Zwar ist ein großer Anteil der geimpften Geflüchteten mit in Europa zugelassenen Impfstoffen geimpft. Es gibt aber auch einen relevanten Anteil von Ukrainern, die mit dem chinesischen CoronaVac-Impfstoff geimpft sind sowie einen wohl nicht besonders großen Anteil an Sputnik-Geimpften.
Diese Impfstoffe sind in Europa nicht zugelassen, und entsprechend werden Impfserien mit CoronaVac oder Sputnik nicht anerkannt. Das heißt: Wenn CoronaVac- oder Sputnik-Patienten ein europäisches digitales Impfzertifikat benötigen oder haben wollen, dann geht das nur mit einer neuen Impfserie mit einem in Europa zugelassenen Impfstoff. Darauf hat das RKI im Epidemiologischen Bulletin (Seite 15) jetzt auch noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Dabei sollte die erneute Impfserie in einem Mindestabstand von 28 Tagen zur letzten Impfstoffdosis begonnen werden. Die zu impfende Person muss darauf hingewiesen werden, dass vermehrte bzw. verstärkte Impfreaktionen auftreten können.
Etwas schwieriger ist die Sache mit dem Genesenenstatus. Generell gilt in Deutschland bekanntlich, dass Personen ab 12 Jahren, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, ab drei Monate danach eine Impfdosis erhalten, die die Grundimmunisierung abschließt. Die Booster-Regelungen entsprechen dann denen bei doppelt Geimpften.
Mittlerweile gelten sowohl eine PCR zum Zeitpunkt der Infektion als auch ein spezifischer Antikörpernachweis als Beleg für die durchgemachte Infektion. Allerdings verlangt das RKI gemäß Epidemiologischem Bulletin 7/2022 den jeweiligen Nachweis aus einem Labor, das nach den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung arbeitet. Da das bei ukrainischen Labors nicht regelhaft angenommen werden kann, wird die Nutzung eines Genesennachweises, so er denn geltend gemacht wird, schwierig, jedenfalls dann, wenn es um ein europäisches Impfzertifikat geht. Mit anderen Worten: im Zweifel impfen.
Und was ist mit jenen gut 50 Prozent der Geflüchteten, die keinen Impfschutz haben? Sie sollten, wenn das Alter stimmt, möglichst geimpft werden, das ist klar. Und es ist auch unproblematisch, da rechtlich abgesichert: Das Bundesgesundheitsministerium hat jetzt noch einmal bestätigt, dass Geflüchtete Anspruch sowohl auf COVID-19-Impfungen als auch auf digitalen Impfzertifikate haben.
In Sachen Covid-Impfungen bei Geflüchteten heißt die Devise also: An die Spritzen, fertig, los! Und wer dabei an Sprachbarrieren stößt, der findet online schon jetzt Hilfe. Bei den Kollegen von Medwatch gibt es Informationen zu hiesigen Covid-Impfungen und zum Umgang mit den CoronaVac Geimpften auf Ukrainisch und auf Russisch. Aufklärungsbögen für mRNA Impfungen in ukrainischer und russischer Sprache (sowie in vielen anderen Sprachen) gibt es hier.
Bildquelle: Mat Napo, Unsplash