Osteopathie – ein ewiges Thema. Ob sie hilft oder nicht, sei jetzt mal dahingestellt. Aber: Ärzte haben mit ihren Überweisungen das Zepter in der Hand.
In diesem Blogbeitrag soll es nicht darum gehen, zu klären, ob die Osteopathie sinnvoll ist oder irgendeinen Effekt hat, der über den eines Placebos hinausgeht – oder ob Osteopathie in bestimmten Situationen sogar schädlich sein kann. Das haben Andere an anderer Stelle schon ausführlich dargelegt. Ich verweise gerne auf den aktuellen Artikel von Edzard Ernst.
Heute gehts darum: Osteopathie ist für Ärzte nicht verordnungsfähig. Wir sind der Heilmittelverordnung verpflichtet, in der therapeutische Verfahren gelistet sind, die verordnet werden können. Als da wären: Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, Ernährungstherapie und Podologie. Nicht zu finden ist die Hippotherapie, Kneipp-Therapie, Chiropraktik, Geistheilung oder eben die Osteopathie. Kein passendes Formular, kein Rosa-Rezept, keine Blanko-Verordnung.
Osteopathen sind somit freiberufliche Therapeuten ohne Zuweisungsmöglichkeit. Auch Überweisungen („gelber Schein“) sind nicht möglich, diese sind nur zwischen Ärzten möglich, Osteopathen sind in aller Regel keine Ärzte, sondern zumeist Heilpraktiker oder Physiotherapeuten.
Mit dieser Unmöglichkeit der Verordnung geht eine fehlende Erstattungsfähigkeit der Kosten über Krankenversichertenkarte einher, kein Rezept, keine automatische Kostenübernahme. Dies schmälert natürlich die Attraktivität des Verfahrens, denn wer erst einmal selbst zahlen muss, wird sich den Gang zum Osteopathen zweimal überlegen (vielleicht auch nicht: Was viel Geld kostet, wird auch wirken. Eine alte Regel in der Pseudomedizin). Daher finden Osteopathen und auch die Krankenkassen immer wieder interessante Schlupflöcher, um zu einer „Therapie-Verordnung“ zu kommen:
Was steckt dahinter? Wenn die Krankenkassen schon „evidenzfreie Leistungen wie Osteopathie als Satzungsleistung im ‚Wohlfühl-Werbungs-Programm‘ haben wollen“, wie Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sagt, dann können sie diese den Patienten doch auch ohne ärztlichen Verordnungszettel per Kostenerstattungsverfahren anbieten.
Aber nein: Da hätten sie doch gerne das Feigenblatt des ärztlichen Okays, um den Anschein zu wahren, es handle sich bei der Osteopathie um eine medizinisch indizierte Leistung. Gleichzeitig adelt dies das Verfahren als wirksam, denn schließlich wurde es verordnet! Und von einer Mitschuld bei fehlender Wirksamkeit oder gar eines Schadens sind die Krankenkassen damit auch freigesprochen.
Womit wir am Ende doch bei der Sinnhaftigkeit dieses Verfahrens angekommen wären. Ich habe jedenfalls in meiner pädiatrischen Expertise in all den Jahren noch keinen Säugling gesehen, der eine osteopathische Behandlung gebraucht hätte. Mit einer Unterschrift unter einer der oben genannten Verordnungen, und wenn es auch nur formlos wäre, bestätigte ich jedoch die Wirkung. Das mache ich nicht.
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