In der Schweiz haben Apotheker mehr Rechte als hier. Auch ohne Rezept und mit eigener Expertise dürfen sie rezeptpflichtige Medikamente rausgeben. Wie das geht, erfahrt ihr hier.
Einer der aktuell größten Unterschiede was Apotheken in der Schweiz und in Deutschland betrifft, ist die Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente OHNE ein Rezept in der Apotheke. Wir dürfen das nämlich in den verschiedensten Fällen ohne danach Strafen durch den Gesetzgeber fürchten zu müssen. Wir müssen das aber nicht. Auch das zieht keine Folgen nach sich. Außer vielleicht einen enttäuschten Patienten. Der hat aber, wenn er denkt, dass wir ihm etwas geben „müssen“, wahrscheinlich nicht verstanden, dass er hier kein Anrecht darauf hat.
Er hat alternativ immer die Möglichkeit, den Arzt selber zu kontaktieren, um sich ein Rezept ausstellen und der Apotheke zukommen zu lassen. Es gibt Telemedizinmodelle – mit iPad aus der Apotheke, zu Hause, telefonisch oder man geht vorbei. Vor dem Ausstellen des Rezeptes muss in der Schweiz ein Patientenkontakt stattgefunden haben.
Wir haben aber vom Gesetzgeber in den letzten Jahren zunehmend Rechte bekommen, mit denen wir auch rezeptpflichtige Medikamente abgeben dürfen. Das entlastet das Gesundheitssystem, weil es zu weniger Arztbesuchen führt und die Patienten trotzdem durch medizinische Fachpersonen beraten werden. Die Apotheken sind eine wichtige erste Anlaufstelle bei Gesundheitsfragen – Stichwort Hausärztemangel –, können beurteilen, ob etwas selbst behandelt werden kann – Stichwort Eigenverantwortung und Selbstkosten – oder zum Arzt, Notfall oder Spezialisten gehört – Stichwort Triage.
Ich gebe zu, die Rechtslage ist unübersichtlich für Leute, die nicht in der Apotheke arbeiten. Hier eine Übersicht, was ich wann darf:
Man sieht also – wenn ein rezeptpflichtiges Medikament nicht ohne Rezept abgegeben wird, dann hat das (gute) Gründe und sollte so akzeptiert werden. Es ist nie Bosheit, denn wir haben mehr davon, wenn wir etwas abgeben können.
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