Arzneimittel werden in der Apotheke für gewöhnlich originalverpackt an Kunden abgegeben – das regelt der Erstöffnungsschutz. Doch manchmal gibt es Ausnahmen. Wie kommt’s?
Seit dem 9. Februar 2019 ist in Deutschland das securPharm-System am Start, das in Echtzeit prüft, ob es sich bei dem vorliegenden – meist verschreibungspflichtigen – Arzneimittel um eine Fälschung handelt. Hinzu kommt, dass im Zuge dessen die Verpackungen der Arzneimittel vom Hersteller zugeklebt wurden. Man spricht dabei vom Erstöffnungsschutz. Bekommt man in der Apotheke ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, kann man sich immer sicher sein, dass die Verpackung noch nicht geöffnet wurde. Fast immer, zumindest.
Hin und wieder kommt es vor, dass wir einem Kunden ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel abgeben, das eben doch bereits geöffnet wurde. Auf diesen Packungen befindet sich dann ein Aufkleber, den wir so auf die Verpackung kleben, wie zuvor der Erstöffnungsschutz angebracht war. Der Aufkleber liefert dann auch gleich die Erklärung mit, warum er sich auf der Verpackung befindet, nämlich den, dass die Verpackung von uns zu Testzwecken geöffnet werden musste.
Laut Paragraph 12, Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung sind „Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke hergestellt worden sind, (...) stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die Sinnesprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels begründen.“ Laut DAZ.online werden aufgrund dessen „im Schnitt täglich knapp 20.000 Fertigarzneimittel überprüft“.
Manchmal wird auf diese Weise zum Beispiel herausgefunden, dass die falschen Tabletten in der Verpackung stecken, oder dass die Dosis auf der Verpackung nicht mit der Dosis auf den Blistern übereinstimmt und man nun Rätselraten müsste, wie stark die Tabletten letztendlich sind. Kontrolliert man Säfte oder Tropfen, achtet man zum Beispiel darauf, ob der Wirkstoff auch wirklich gelöst vorliegt, oder ob er vielleicht aufgrund ungeeigneter Lagertemperaturen ausgeflockt ist – oder sich sonstige Schwebeteilchen in der Lösung befinden.
Dass verschreibungspflichtige Verpackungen mit einem Erstöffnungsschutz versehen wurden, führt allerdings auch dazu, dass wir unserer Pflicht zwar weiterhin nachkommen, aber eben seltener verschreibungspflichtige Arzneimittel prüfen, um eben nicht deren versiegelte Verpackung öffnen zu müssen. Wurde der Erstöffnungsschutz erstmal zerstört und mit unserem Aufkleber ersetzt, sind die Arzneimittel dadurch schwerer abzugeben, weil manchen Kunden das Ganze suspekt ist und sie lieber eine ungeöffnete Packung möchten.
Der Erstöffnungsschutz erhöht also zwar die Gewissheit, dass das darin enthaltene Arzneimittel nicht gefälscht ist. Er reduziert aber letztendlich auch die ordnungsgemäße Qualität des Arzneimittels, da es nun seltener geprüft wird.
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