Die Hybrid-DRGs feiern dreimonatigen Geburtstag. Zeit für eine Evaluation – findet die Politik. Ergebnis: Die Selbstverwaltung erweitert den Leistungskatalog und klärt wichtige Kostenfragen.
Anfang 2024 war es so weit: Die ärztliche Selbstverwaltung musste sich in Sachen Hybrid-DRG in einer Feuerprobe bewähren und zeigen, dass sie in der Praxis gangbare Prozesse entwickelt, für die vorher keine Lösung gefunden wurde.
Nachdem die Politik das Feuer dazu Mitte Dezember angezündet hatte – und in Form eines erwarteten Zwischenstandsberichts nach dem ersten Quartal 2024 noch ein wenig Zunder dazugab – konnten sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband nun auf einen Rahmen einigen. Er dient den Ärzten als Blaupause und soll helfen, die Ambulantisierung durch eine Ausweitung des Leistungskatalogs vorzunehmen.
Wie bereits im Konzept der Hybrid-DRG vorgesehen, wurde nun das Spektrum an konkreten Leistungen erweitert. So sollen ab dem 1. Januar 2025 94 weitere operative Prozeduren die bisherigen 244 Eingriffe ergänzen. Sie kommen künftig in erster Linie aus dem Bereich der Urologie und Gynäkologie. Konkret geht es laut KBV um: „Operative Behandlungen von Analfisteln, brusterhaltende Operationen bei kleineren Tumoren, Eingriffe an Hoden und Nebenhoden sowie endoskopische Untersuchungen beziehungsweise Interventionen an Pankreas, Leber und Galle […] oder um Eingriffe am Schlüsselbein.“
Der Entschluss zu diesen Leistungen kam unter anderem nach der Vorgabe, dass laut Sozialgesetzbuch Maßnahmen zu definieren sind, die „insbesondere eine hohe Fallzahl im Krankenhaus, eine kurze Verweildauer und einen geringen klinischen Komplexitätsgrad“ aufweisen.
„Mit dieser Vereinbarung haben die Partner der Selbstverwaltung einen weiteren wichtigen Schritt zur Fortentwicklung der Ambulantisierung getan und in kürzester Frist Handlungs- und Kompromissfähigkeit bewiesen“, so Stefanie Stoff-Ahnis, Vorständin des GKV-Spitzenverbandes.
Was viele Ärzte und Fachgruppen freuen dürfte: Nachdem die weiteren Schritte von der ärztlichen Selbstverwaltung geplant wurden, scheinen sie auch ganzheitlicher gedacht zu sein. Ärztevertreter hatten zuvor unter anderem gegenüber den DocCheck News gefordert, die Sachkosten in die Fallpauschale aufzunehmen (DocCheck berichtete). Jetzt soll für dieses Jahr „2025 laut Vereinbarung auch eine spezifische Analyse der Sachkosten erfolgen, um eine sachgerechte Vergütung sicherzustellen.“
Zudem wurde bei dem Treffen eine Regelung gefunden, durch die Haus- und Fachärzte auch prä- und postoperative Leistungen abrechnen können. Dies soll bei Eingriffen nach Paragraf 115f SGB V über den EBM abzurechnen sein. Die Abrechnungsmethode gelte rückwirkend ab dem 1. Januar und ist zunächst auf 1 Jahr befristet.
Der derzeitige Plan gilt nun bis zum 31. Dezember 2025 und wird ab 2025 etwa 400.000 vollstationäre Fälle vermeiden. Die Prüfungen des Leistungskatalogs und mögliche Erweiterungen oder Änderungen finden künftig im 2-Jahres-Rhythmus statt – beginnend Ende 2025.
Bildquelle: Getty Images, Unsplash