In Deutschland gilt die Entscheidungslösung:1 Organe und Gewebe dürfen nach dem Tod nur entnommen werden, wenn die verstorbene Person dem zu Lebzeiten zugestimmt hat.1 Im Idealfall hat die Patientin ihre oder der Patient seine Zustimmung zur Organ- und Gewebespende im Organspende-Register hinterlegt.2 Andere Formen der vorzeitigen Zustimmung können beispielsweise durch eine Patient*innenverfügung oder einen Organspendeausweis erfolgen.2 Fehlen schriftliche Dokumente, werden die nächsten Angehörigen befragt, ob ihnen eine Entscheidung bekannt ist.3 Ist dies nicht der Fall, so müssen die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen der oder des Verstorbenen entscheiden.3
Im Gespräch mit den Angehörigen der verstorbenen Person soll zum einen über die verschiedenen Aspekte einer möglichen Organspende informiert und dabei aufkommende Fragen beantwortet werden. Dabei ist es wichtig, die Angehörigen emphatisch zu begleiten. Bei der Aufklärung der Angehörigen sollte deren kultureller, religiöser und ethischer Hintergrund berücksichtigt werden. Ziel der Angehörigenbegleitung und dabei insbesondere der Gespräche mit den Angehörigen ist es, den geäußerten oder mutmaßlichen Willen der Verstorbenen/des Verstorbenen zu klären bzw. dass die Angehörigen zu einer stabilen Entscheidung finden.2
Die DSO bietet Fortbildungen zur Entscheidungsbegleitung im Angehörigengespräch für Krankenhausmitarbeiter*innen an.2 Die oder der für Ihre Klinik zuständige DSO Koordinator*in informiert Sie gerne über Art und Umfang einer solchen Fortbildung.2 Nützliche Anlaufstellen für Angehörige, haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.
Im Jahr 2014 hat die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) 921 Zustimmungen zur postmortale Organspenden in Deutschland gezählt, 864 Organspenden wurden schließlich realisiert.4 Bei lediglich etwa einem Drittel davon wurde der Organspende durch die Patient*innen im Vorfeld selbst schriftlich oder mündlich zugestimmt (schriftlicher Wille: ca. 16 %, mündlicher Wille: ca. 25 %).4 Etwa ein Viertel der Entscheidungen resultierten auf Grundlage des mutmaßlichen Willens durch die Angehörigen (vermuteter Wille: ca. 25 %).4 In etwa 17 % der Fälle erfolgte die Zustimmung zur postmortalen Organspende nach dem Willen der Angehörigen.4
Die Gründe für eine Zustimmung der Angehörigen waren:4
AbkürzungDSO: Deutsche Stiftung Organspende
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