Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Genehmigungsvorbehalte bei der Verordnung von Medizinalcannabis neu geregelt. Hintergrund war, dass bei der Erstverordnung von Medizinalcannabis an gesetzlich Versicherte zunächst eine Verordnungsgenehmigung bei der zuständigen Krankenkasse eingeholt werden musste.¹
Durch die Neuregelung soll zukünftig die Genehmigungspflicht der Krankenkassen entfallen, wenn die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt eine der 16 festgelegten Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen oder eine der 5 Zusatzbezeichnungen führt. Mit dieser Regelung soll der bürokratische Aufwand reduziert werden, ohne die Patient:innenensicherheit zu gefährden. Ärztinnen und Ärzte können aber weiterhin freiwillig eine Genehmigung beantragen, um unter anderem finanzielle Rückforderungen (Regress) zu vermeiden. Der Beschluss tritt nach der Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.²
Sie möchten wissen, für wen der Genehmigungsvorbehalt gilt? Dann gelangen Sie hier zur ausführlichen Pressemitteilung des G-BA.
Referenzen:
https://www.kbv.de/html/cannabis-verordnen.php (zuletzt aufgerufen 22.07.2024).
https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1200/#bei-welcher-facharzt-schwerpunkt-oder-zusatzbezeichnung-gibt-es-keinen-genehmigungsvorbehalt-mehr (zuletzt aufgerufen 22.07.2024).