Homöopathische oder phytotherapeutische Behandlungen: Ausgaben für wissenschaftlich anerkannte alternative Therapieformen gelten als außergewöhnliche Belastungen, so der Bundesfinanzhof. Arzt oder Heilpraktiker müssen die Präparate jedoch verordnet haben.
Therapien vor Gericht: Eine Frau litt an chronischen Rückenschmerzen und an einem Bandscheibenvorfall. Ihr Hausarzt verordnete daraufhin 36 heileurythmische Behandlungen. Ausgaben in Höhe von 1.620 Euro wollte die Patientin im Rahmen ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Nur ihr Finanzamt spielte nicht mit. Verantwortliche argumentierten, die Frau hätte entweder ein amtsärztliches Gutachten oder eine Erklärung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK) einholen müssen. Es kam zur Klage.
Das Finanzgericht teilte als erster Instanz die ablehnende Haltung von Finanzämtern nicht. Jetzt befasste sich der Bundesfinanzhof ebenfalls mit entsprechenden Fragestellungen (Az.: VI R 27/13). Der Urteilsbegründung zufolge ist weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine Bescheinigung des MDK notwendig. Patienten müssen dennoch eine Sache beachten: Gemäß Paragraph 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) haben sie für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers einzureichen. Amtsärztliches Gutachten oder Bescheinigung des MDK sind laut EStDV nur bei „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie zum Beispiel Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie“ einzureichen. Ansonsten dürfen Finanzämter keine weiteren Unterlagen verlangen.
Der BFH führt aus, seine Rechtsprechung beziehe sich keinesfalls nur auf heileurythmische Behandlungen – und hier wird die Sache für Apotheker interessant. Homöopathie und Phytotherapie gehören zu wissenschaftlich anerkannten Behandlungen. Aus fiskaler Sicht reichen auch hier Verordnungen eines Arztes oder Heilpraktikers. Teilweise kommen sogar gesetzliche Krankenkassen für diese Behandlungen auf. Weitergehende Gutachten oder Bescheinigungen darf das Finanzamt hier ebenfalls nicht verlangen – ein wichtiger Hinweis für Patienten im Handverkauf.