Alle Bürger, die ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 ausfüllen, könnten dort Ausgaben für Arzneimittel aus der Apotheke geltend machen. Damit das Finanzamt die Aufwendungen anerkenne, müssten jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein, so die ABDA.
Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) alle Steuerzahler hin. Steuermindernd wirken krankheitsbedingte Kosten auch nur dann, wenn zumutbare Belastungsgrenzen überschritten werden. Allerdings lassen sich dabei nicht nur Arzneimittel aus der Apotheke, sondern auch Ausgaben für ärztliche Behandlungen oder für Hilfsmittel von Fall zu Fall anrechnen. Zur Anerkennung von „Außergewöhnlichen Belastungen“ laut § 33 Einkommensteuergesetz müsse nicht nur ein Zahlungsbeleg erbracht, sondern auch noch die medizinische Notwendigkeit für das Verwenden des Arzneimittels nachgewiesen werden. Bei komplett selbst bezahlten Arzneimitteln ("Selbstmedikation") könne dieser Nachweis z.B. durch ein Privatrezept oder durch ein Grünes Rezept erbracht werden. Letzteres stellt der Arzt oft als Empfehlung aus, bevor die Apotheke es als Quittung bedruckt. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten, die von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet werden, könne der Versicherte die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 5 bis 10 Euro pro Medikament geltend machen, so die ABDA. Beim Nachweis der Ausgaben für Arzneimittel würden viele Apotheken ihre Kunden unterstützen: Wer im Vorjahr nicht direkt seine Quittungen und Belege aufbewahrt und gesammelt hat, besitzt vielleicht in seiner Stammapotheke eine Kundenkarte. Dann kann er dort nachträglich um eine finanzamttaugliche Bescheinigung über alle Ausgaben für Medikamente im Jahr 2013 bitten, die von seiner Krankenkasse nicht erstattet wurden und die er als Patient deshalb selbst zahlen musste. Das entsprechende Service-Angebot sowie Inhalt und Form der Bescheinigungen können jedoch von Apotheke zu Apotheke variieren.