Der Streit um elektronische Gesundheitskarten (eGK) nimmt kein Ende. Kassen seien ihrer Prüfpflicht bei Fotos nicht nachgekommen, heißt es in einem Gutachten. Trotzdem müssen sich Versicherte einem Gerichtsurteil zufolge mit dem umstrittenen Stück Plastik abfinden.
Die elektronische Gesundheitskarte sorgt weiter für Ärger. Einem Gutachten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zufolge sind gesetzliche Krankenkassen ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Verantwortliche hatten nicht geprüft, ob jedes Bild wirklich zum entsprechenden Versicherten passt. Das Fazit: Rein rechtlich hätten alle Gesundheitskarten wieder eingezogen werden müssen. Das ist bekanntlich nicht geschehen.
Vertreter des GKV-Spitzenverbands und des Bundesministeriums für Gesundheit widersprechen diesen Vorwürfen entschieden. Vielmehr hätten KBV und GKV-Spitzenverband Ärzte verpflichtet, die Identität von Patienten zu überprüfen. Elektronische Gesundheitskarten seien nie als Identitätsnachweis konzipiert worden, heißt es weiter. Früher oder später müssen sich Apotheker ebenfalls dieser Verantwortung stellen, sollten sie eine eGK einlesen, um beispielsweise elektronische Rezepte aus Netzwerken abzurufen.
Darüber hinaus streiten sich Befürworter und Gegner, ob alle Daten vor dem Zugriff Dritter sicher sind. Patienten machen sich Sorgen um ihre Privatsphäre und lehnen die eGK teilweise ab. Viele würden lieber ihre alte Versichertenkarte weiter verwenden. Doch so einfach ist die Sache nicht. Eine Patientin zog jetzt vor den Kadi – ohne Erfolg. Bereits das Sozialgericht Düsseldorf (SG) hatte ihre Klage abgelehnt. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen äußerte sich im Eilrechtsschutzverfahren ähnlich (Az.: L 5 KR 680/13 B ER).
Die Richter argumentierten, betroffene Klägerin mache nicht nur ihre Interessen, sondern Rechte aller Versicherten geltend. „Eine sogenannte Popularklage ist grundsätzlich ausgeschlossen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Darüber hinaus wies das LSG besagte Patientin darauf hin, dass sie erweiterten Funktionen der eGK nicht zustimmen müsste. Bis September 2014 gilt ohnehin noch die alte Karte oder ein anderer Versicherungsnachweis.